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Waldbrand, Erdbeben oder Krieg am Urlaubsort: Wann Reisende kostenlos stornieren können

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Waldbrände, Überschwemmungen, Erdbeben oder politische Unruhen können aus einem lange geplanten Urlaub innerhalb weniger Stunden eine Krisensituation machen. Für Reisende stellt sich dann vor allem eine Frage: Muss die Reise trotzdem angetreten werden – oder ist eine kostenlose Stornierung möglich?

Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass die Antwort entscheidend davon abhängt, ob eine Pauschalreise oder einzelne Reiseleistungen gebucht wurden. Eine wichtige Rolle spielen dabei sogenannte „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“.

Was als außergewöhnlicher Umstand gilt

Von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen wird gesprochen, wenn weder Reisende noch Veranstalter die Ereignisse kontrollieren können und sich deren Folgen trotz angemessener Vorkehrungen nicht vermeiden lassen. Gleichzeitig muss die geplante Reise dadurch erheblich beeinträchtigt werden.

Dazu können etwa Waldbrände, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, Lawinen, schwere Schneefälle, Kriege, flächendeckende politische Unruhen oder schwere Krankheitsausbrüche gehören. Auch Streiks von Fluglotsen können darunterfallen.

Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Situation am Urlaubsort. Die bloße Angst vor einer möglichen Gefahr oder allgemeine Reiseunlust reichen nicht aus.

Pauschalreise kann kostenlos storniert werden

Besonders weitreichende Rechte haben Urlauber bei Pauschalreisen. Liegen am Reiseziel zum vorgesehenen Reisezeitpunkt unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vor, die den Urlaub erheblich beeinträchtigen, kann ein kostenfreier Rücktritt möglich sein.

Der Reiseveranstalter darf dann grundsätzlich keine Stornierungsentschädigung verlangen. Bereits gezahlte Beträge müssen nach Angaben der Verbraucherzentralen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt werden.

Auch der Veranstalter selbst kann eine Reise absagen, wenn sie aufgrund der außergewöhnlichen Ereignisse nicht oder nur erheblich eingeschränkt durchgeführt werden könnte. Auch dann ist der Reisepreis ohne Abzüge zu erstatten.

Reisewarnung wichtig – aber nicht zwingend erforderlich

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kann bei der rechtlichen Bewertung eine wichtige Rolle spielen. Sie gilt nach Angaben der Verbraucherzentralen als starkes Indiz dafür, dass außergewöhnliche Umstände bestehen.

Eine formelle Reisewarnung ist jedoch nicht zwingend Voraussetzung für einen kostenlosen Rücktritt. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Reise tatsächlich erheblich beeinträchtigt oder für Reisende unzumutbar ist.

Was passiert, wenn die Krise erst im Urlaub beginnt?

Komplizierter wird die Situation, wenn Waldbrände, politische Unruhen oder andere Krisen erst während der Reise auftreten.

Wird eine Pauschalreise erheblich beeinträchtigt, können Reisende den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen und die Rückreise antreten. Für nicht mehr genutzte Reiseleistungen kann eine Erstattung verlangt werden.

Ist die An- und Abreise Bestandteil des Pauschalreisevertrags, muss der Veranstalter die notwendige Rückbeförderung organisieren. Entstehen dadurch höhere Kosten als ursprünglich vorgesehen, trägt diese grundsätzlich der Veranstalter.

Wer hingegen am Urlaubsort bleibt, kann unter Umständen eine Minderung des Reisepreises verlangen – beispielsweise wenn gebuchte Ausflüge ausfallen oder Transport, Unterkunft beziehungsweise Verpflegung nicht mehr dem vereinbarten Standard entsprechen.

Wichtig ist dabei, die Beeinträchtigungen möglichst unverzüglich und nachweisbar beim Reiseveranstalter als Reisemangel anzuzeigen.

Zusätzliche Hotelnächte können Sache des Veranstalters sein

Können Pauschalreisende wegen außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant nach Hause zurückkehren, etwa weil Straßen blockiert oder andere Verkehrswege gesperrt sind, muss der Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen die notwendige zusätzliche Unterkunft finanzieren.

Nach Angaben der Verbraucherzentralen betrifft dies grundsätzlich einen Zeitraum von höchstens drei Nächten. Die Ersatzunterkunft soll möglichst dem Standard der ursprünglich vereinbarten Unterkunft entsprechen.

Waldbrände: Entfernung zum Hotel kann entscheidend sein

Besonders aktuell ist die Frage bei Waldbränden in beliebten Urlaubsregionen. Große Flächenbrände können grundsätzlich als unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gelten.

Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede Reise in das betreffende Land kostenlos storniert werden kann. Entscheidend ist die Situation am konkreten Reiseziel.

Brennen Wälder beispielsweise unmittelbar in der Nähe des Hotels und besteht eine Gefahr für Leib und Leben, kann eine kostenlose Stornierung einer Pauschalreise gerechtfertigt sein. Befinden sich die Brände dagegen weit entfernt und kann die Reise ohne erhebliche Einschränkungen durchgeführt werden, besteht nicht automatisch ein kostenloses Rücktrittsrecht.

Individualreisende haben weniger weitreichende Rechte

Wer Flug, Hotel oder Ferienwohnung einzeln gebucht hat, befindet sich rechtlich in einer anderen Situation.

Kann eine gebuchte Leistung tatsächlich nicht erbracht werden – beispielsweise weil der Luftraum gesperrt oder die Unterkunft nicht erreichbar ist –, muss sie bei Anwendung deutschen Rechts grundsätzlich nicht bezahlt werden.

Ist ein individuell gebuchtes Hotel dagegen weiterhin erreichbar, sicher und bewohnbar, besteht allein wegen einer angespannten Situation in der Region nicht zwangsläufig ein kostenloses Stornierungsrecht. Reisende sind dann häufig auf die Kulanz des Hotels oder Vermieters angewiesen. Bei direkt im Ausland gebuchten Unterkünften kann zudem das Recht des jeweiligen Landes maßgeblich sein.

Flug gestrichen: Reisende haben eine Wahl

Wird ein Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert, können Fluggäste nach Darstellung der Verbraucherzentralen grundsätzlich zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer anderweitigen Beförderung zum nächstmöglichen oder – abhängig von verfügbaren Plätzen – einem späteren Zeitpunkt wählen.

Reiserücktrittsversicherung hilft nicht automatisch

Ein verbreiteter Irrtum betrifft Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen. Naturkatastrophen wie Waldbrände gehören nach Angaben der Verbraucherzentralen in der Regel nicht zu den typischen versicherten Rücktrittsgründen.

Solche Versicherungen greifen vielmehr häufig bei persönlichen Ereignissen wie einer unerwarteten Erkrankung, dem Tod eines nahen Angehörigen oder bestimmten erheblichen Schäden am Eigentum des Versicherten. Entscheidend sind allerdings immer die konkreten Versicherungsbedingungen.

Nicht vorschnell stornieren

Verbraucherschützer warnen zudem davor, Reisen weit im Voraus allein aufgrund einer momentan bestehenden Krisensituation zu stornieren. Die außergewöhnlichen Umstände müssen grundsätzlich für den tatsächlichen Reisezeitraum relevant sein.

Wer beispielsweise Monate vor dem geplanten Urlaub storniert, obwohl bis zum Reisebeginn mit einer Normalisierung gerechnet werden kann, riskiert reguläre Stornierungskosten.

Für Urlauber bedeutet das: Die Lage beobachten, offizielle Reiseinformationen prüfen und zunächst Kontakt mit dem Veranstalter aufnehmen. Gerade bei Naturkatastrophen und politischen Krisen kann sich die Situation innerhalb kurzer Zeit verändern.

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