Das Amtsgericht Osnabrück hat den Insolvenzantrag gegen die Kapellenbach GmbH mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2026 entschied das Gericht im Verfahren unter dem Aktenzeichen 62 IN 22/26, dass das Insolvenzverfahren gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) nicht eröffnet wird.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Laersche Straße 28, 49219 Glandorf und ist beim Amtsgericht Osnabrück unter der Handelsregisternummer HRB 217009 eingetragen. Geschäftsführerin des Unternehmens ist Sorka Wenderoth.
Mit der Entscheidung wurden zugleich die Verfügungsbeschränkungen sowie die vorläufige Insolvenzverwaltung, die bereits am 5. Mai 2026 angeordnet worden waren, aufgehoben. Diese Sicherungsmaßnahmen dienten während des Insolvenzeröffnungsverfahrens dem Schutz des Vermögens der Gesellschaft und verlieren mit der Abweisung des Insolvenzantrags ihre rechtliche Grundlage.
Aus der veröffentlichten Insolvenzbekanntmachung geht kein Unternehmensgegenstand der Kapellenbach GmbH hervor. Daher lässt sich die konkrete Geschäftstätigkeit anhand der Gerichtsveröffentlichung nicht näher beschreiben.
Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nach Einschätzung des Insolvenzgerichts nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein reguläres Insolvenzverfahren wird deshalb nicht eröffnet. Ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt, und eine gemeinschaftliche Verwertung des Vermögens zugunsten der Gläubiger findet nicht statt.
Für Gläubiger hat diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen. Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Stattdessen müssen Gläubiger prüfen, ob ihre Ansprüche auf anderem rechtlichen Weg durchgesetzt werden können. Mit der gleichzeitigen Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung endet das Insolvenzeröffnungsverfahren der Kapellenbach GmbH. Die Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück verdeutlicht, dass die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft so angespannt war, dass selbst die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr finanziert werden konnte.