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Alexander TK Teigspezialitäten GmbH: Nachtragsverteilung nach Steuererstattung – Vergütungsbeschluss korrigiert

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Alexander TK Teigspezialitäten GmbH hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eine Nachtragsverteilung angeordnet. Der Beschluss vom 29. Juli 2026 wurde im Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 f IN 229/20 Ft veröffentlicht.

Die Gesellschaft hatte ihren Sitz in der Wormser Straße 124 a, 67227 Frankenthal (Pfalz) und war beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter der Handelsregisternummer HRB 22068 eingetragen. Geschäftsführer war Alexander Krutojarski.

Grundlage der Entscheidung ist eine Steuererstattung in Höhe von 8.036,54 Euro für das Steuerjahr 2020, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzmasse zuzuordnen ist. Das Insolvenzgericht ordnete deshalb gemäß § 203 Insolvenzordnung (InsO) eine Nachtragsverteilung an. Dieses Verfahren kommt zum Einsatz, wenn nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens nachträglich Vermögenswerte festgestellt oder realisiert werden, die den Gläubigern noch zugutekommen können.

Mit der Durchführung der Nachtragsverteilung wurde der Insolvenzverwalter beauftragt. Gleichzeitig korrigierte das Gericht einen früheren Vergütungsbeschluss vom 17. Juni 2026. Nach erneuter Prüfung wurde die Berechnungsgrundlage nach unten angepasst, wodurch sich auch der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters verringerte. Die konkreten Vergütungsbeträge wurden – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – in der öffentlichen Bekanntmachung nicht veröffentlicht.

Die Alexander TK Teigspezialitäten GmbH war auf die Herstellung von tiefgekühlten Teigspezialitäten spezialisiert. Unternehmen dieser Branche produzieren unter anderem Teigwaren, Backwaren oder Halbfertigprodukte für den Lebensmittelhandel, Großverbraucher und die Gastronomie. Die Lebensmittelindustrie ist geprägt von hohen Anforderungen an Qualität, Hygiene und Kühlketten sowie von einem intensiven Preiswettbewerb. Steigende Energiepreise, höhere Rohstoffkosten und gestiegene Logistikaufwendungen haben in den vergangenen Jahren viele Hersteller wirtschaftlich belastet.

Die jetzt veröffentlichte Entscheidung stellt keine neue Insolvenz dar. Vielmehr handelt es sich um einen nachgelagerten Verfahrensschritt in einem bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahren. Durch die Nachtragsverteilung können nachträglich eingegangene Vermögenswerte – in diesem Fall das Steuererstattungsguthaben – noch an die Insolvenzgläubiger verteilt werden. Mit der Berichtigung des Vergütungsbeschlusses stellte das Insolvenzgericht zugleich sicher, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters auf einer zutreffenden Berechnungsgrundlage basiert.

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