Für viele Fußballfans gehört es zum Alltag: Wer kurzfristig verhindert ist, bietet seine Eintrittskarte über Kleinanzeigen oder soziale Netzwerke zum Verkauf an. Doch genau das kann teuer werden. Die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG geht derzeit mit anwaltlichen Abmahnungen gegen Personen vor, die Eintrittskarten außerhalb der offiziellen Verkaufsplattformen angeboten haben sollen. Betroffene werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Anwaltskosten aufgefordert. Der Fall zeigt einmal mehr, wie konsequent Profivereine inzwischen gegen den Ticket-Zweitmarkt vorgehen.
Wer glaubt, dass der private Weiterverkauf einer Eintrittskarte grundsätzlich unproblematisch ist, könnte sich irren. Nach Angaben eines auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalts werden derzeit Abmahnungen im Namen der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG durch die Ruhrkanzlei verschickt. Betroffen sind Personen, die Eintrittskarten für ein Heimspiel von Hannover 96 über die Plattform Kleinanzeigen zum Kauf angeboten haben sollen.
Im konkreten Fall soll es um Tickets für das Derby gegen Eintracht Braunschweig aus der vergangenen Saison gehen. Nach Darstellung der Abmahner lägen gesicherte Erkenntnisse vor, dass die Eintrittskarten auf der Plattform zum Verkauf angeboten worden seien.
Verein beruft sich auf Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen
Grundlage der Abmahnungen sind die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) des Vereins.
Diese sehen vor, dass Eintrittskarten grundsätzlich ausschließlich zur privaten Nutzung erworben werden dürfen. Zudem untersagen die Bedingungen ausdrücklich das öffentliche Anbieten oder den Verkauf über nicht autorisierte Verkaufsplattformen wie Kleinanzeigen, eBay, Facebook oder kommerzielle Zweitmarktplätze. Das Verbot soll nach den Ticketbedingungen sogar dann gelten, wenn die Karten ohne Gewinn oder Preisaufschlag weitergegeben werden.
Mit diesen Regelungen wollen viele Fußballvereine verhindern, dass Eintrittskarten in großem Umfang auf dem Zweitmarkt gehandelt oder zu überhöhten Preisen weiterverkauft werden.
Unterlassungserklärung und Anwaltskosten gefordert
Die Folgen einer solchen Abmahnung können erheblich sein.
Nach den derzeit bekannt gewordenen Fällen werden die Betroffenen aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit einer solchen Erklärung verpflichten sie sich, vergleichbare Verstöße künftig zu unterlassen. Kommt es später erneut zu einem entsprechenden Verstoß, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.
Darüber hinaus werden Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 354 Euro geltend gemacht.
Ist jede Abmahnung automatisch berechtigt?
Ob eine Abmahnung tatsächlich rechtmäßig ist, hängt jedoch immer vom jeweiligen Einzelfall ab.
Juristen weisen darauf hin, dass zunächst geprüft werden muss, ob die Ticketbedingungen überhaupt wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Dies kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn Eintrittskarten nicht unmittelbar beim Verein oder über offizielle Vorverkaufsstellen erworben wurden.
Auch die konkrete Art des Ticketerwerbs, eine mögliche Registrierung im Ticketsystem des Vereins oder frühere Ticketkäufe können für die rechtliche Bewertung von Bedeutung sein.
Damit ist keineswegs jede Abmahnung automatisch berechtigt.
Vereine verschärfen ihr Vorgehen gegen den Zweitmarkt
Der aktuelle Fall reiht sich in eine Entwicklung ein, die seit einigen Jahren zu beobachten ist.
Immer mehr Fußballvereine, Konzertveranstalter und Eventagenturen gehen konsequent gegen den nicht autorisierten Weiterverkauf von Eintrittskarten vor. Ziel ist es, den Schwarzmarkt einzudämmen, überhöhte Ticketpreise zu verhindern und den Weiterverkauf stärker über eigene offizielle Plattformen zu steuern.
Dabei setzen die Veranstalter zunehmend auf technische Auswertungen und digitale Ermittlungen, um Ticketangebote auf Online-Plattformen nachzuverfolgen.
Betroffene sollten besonnen reagieren
Wer eine entsprechende Abmahnung erhält, sollte keinesfalls überstürzt handeln.
Juristen raten regelmäßig dazu, die gesetzten Fristen ernst zu nehmen, gleichzeitig aber weder vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung zu unterschreiben noch die verlangten Beträge ungeprüft zu bezahlen.
Vor allem die vorformulierten Unterlassungserklärungen können weitreichende rechtliche Folgen haben und den Betroffenen über viele Jahre binden. Deshalb empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Ticketweiterverkauf bleibt rechtliches Minenfeld
Der Fall zeigt erneut, dass der Weiterverkauf von Eintrittskarten rechtlich deutlich komplexer ist, als viele Verbraucher annehmen. Was aus Sicht eines Fans lediglich der Versuch ist, eine ungenutzte Eintrittskarte weiterzugeben, kann nach den Ticketbedingungen eines Veranstalters bereits als Vertragsverstoß gewertet werden.
Für Betroffene gilt daher: Wer Post von einer Anwaltskanzlei wegen eines Ticketangebots erhält, sollte die Angelegenheit ernst nehmen, die Fristen beachten und die Rechtmäßigkeit der Forderungen sorgfältig prüfen lassen. Gerade bei Ticketabmahnungen entscheidet häufig der konkrete Einzelfall darüber, ob und in welchem Umfang Ansprüche tatsächlich bestehen.