Für die Scale360 Consulting UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Berlin wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den von der Gesellschaft selbst gestellten Insolvenzantrag im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3603 IN 5985/25 mit Beschluss vom 20. Juli 2026 mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 266995 eingetragen und hat ihren Sitz in der Stresemannstraße 23 in 10963 Berlin. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch Geschäftsführer André Reutlinger.
Nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand ist die Scale360 Consulting UG als Unternehmensberatung tätig. Beratungsunternehmen unterstützen Unternehmen unter anderem bei der Entwicklung von Geschäftsstrategien, der Optimierung von Prozessen, der Digitalisierung sowie bei organisatorischen und wirtschaftlichen Fragestellungen. Die Beratungsbranche ist stark projektorientiert und damit in erheblichem Maße von einer kontinuierlichen Auftragslage abhängig.
Die Gesellschaft hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Im Eröffnungsverfahren prüfte das Insolvenzgericht, ob ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, um zumindest die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Gerichts nicht erfüllt. Der Eigenantrag wurde deshalb mangels Masse abgewiesen.
Mit der Abweisung wird kein Insolvenzverfahren eröffnet und folglich auch kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Entscheidung bedeutet, dass keine ausreichenden verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind, um ein geordnetes Insolvenzverfahren durchzuführen. Für Gläubiger hat dies regelmäßig zur Folge, dass ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens angemeldet und aus einer Insolvenzmasse befriedigt werden können.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg beendet das Insolvenzeröffnungsverfahren der Scale360 Consulting UG ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Abweisung mangels Masse verdeutlicht, dass die wirtschaftlichen Mittel der Gesellschaft nach Auffassung des Gerichts selbst für die Finanzierung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ausreichen.