Für zwei miteinander verbundene Unternehmen aus Vöhl im Landkreis Waldeck-Frankenberg hat das Amtsgericht Korbach die beantragten Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Mit Beschlüssen vom 15. Juli 2026 wurden die Insolvenzanträge der BDE-SYSTEMHAUS GmbH (Aktenzeichen 10 IN 28/26) sowie der BDE-Infratec UG (haftungsbeschränkt) (Aktenzeichen 10 IN 29/26) jeweils mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen.
Beide Gesellschaften haben ihren Sitz Auf dem Hagendorf 1 in 34516 Vöhl und werden von René Knipschild als Geschäftsführer vertreten. Die BDE-SYSTEMHAUS GmbH ist beim Amtsgericht Korbach unter der Handelsregisternummer HRB 2332, die BDE-Infratec UG (haftungsbeschränkt) unter der Handelsregisternummer HRB 2343 eingetragen.
Mit der Entscheidung stellt das Insolvenzgericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Unternehmen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Unter diesen Voraussetzungen sieht die Insolvenzordnung vor, dass ein Verfahren nicht eröffnet wird. Eine geordnete Insolvenzverwaltung mit einem Insolvenzverwalter findet daher nicht statt.
Die Firmennamen lassen darauf schließen, dass die Unternehmen im Bereich der Informationstechnik, Systemhausdienstleistungen sowie Infrastruktur- und Netzwerktechnik tätig waren. Systemhäuser übernehmen häufig die Planung, Installation und Betreuung von IT-Systemen für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Infrastrukturunternehmen ergänzen diese Leistungen oftmals durch Netzwerk-, Kommunikations- oder technische Installationsarbeiten. Gerade kleinere und mittelständische Anbieter stehen in diesem Markt unter erheblichem Wettbewerbsdruck. Steigende Personal- und Energiekosten, Investitionen in neue Technologien sowie eine schwankende Auftragslage können die wirtschaftliche Stabilität erheblich beeinträchtigen.
Die gleichzeitige Abweisung der Insolvenzanträge zweier Gesellschaften mit identischem Sitz und gemeinsamer Geschäftsführung deutet darauf hin, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten mehrere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erfasst haben. Ob zwischen beiden Gesellschaften enge wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtungen bestanden, ergibt sich aus den gerichtlichen Bekanntmachungen allerdings nicht.
Für Gläubiger bedeutet die Abweisung mangels Masse regelmäßig eine ungünstige Ausgangslage. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, entfällt auch die Möglichkeit einer Verteilung einer Insolvenzmasse durch einen Insolvenzverwalter. Offene Forderungen bleiben zwar grundsätzlich bestehen, ihre Realisierung ist jedoch häufig erschwert, wenn keine nennenswerten Vermögenswerte mehr vorhanden sind.
Mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Korbach endet das Insolvenzeröffnungsverfahren für beide Gesellschaften, ohne dass ein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Die weitere gesellschaftsrechtliche Abwicklung der Unternehmen erfolgt nun außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens.