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BaFin greift bei TGI AG durch: Goldhändler muss verbotenes Einlagengeschäft einstellen – Anleger können Rückzahlung verlangen

Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Die BaFin verschärft ihr Vorgehen gegen die in Liechtenstein ansässige TGI AG. Mit zwei getrennten Verwaltungsmaßnahmen hat die Finanzaufsicht angeordnet, dass das Unternehmen sowohl bestimmte Vermögensanlagen einstellen und abwickeln als auch ein nach deutschem Recht verbotenes Einlagengeschäft beenden muss.

Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Vertragsmodelle, mit denen Anleger über Jahre für Goldinvestments gewonnen wurden.

Zwei Vertragsmodelle im Fokus der Finanzaufsicht

Bereits im April 2026 untersagte die BaFin das öffentliche Angebot bestimmter Verträge unter den Bezeichnungen „Customer Basic 2 %“ sowie „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“. Diese Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig.

Nach Auffassung der Behörde handelte es sich hierbei um prospektpflichtige Vermögensanlagen. Anleger zahlten Geld ein und mussten zunächst eine vereinbarte Wartezeit akzeptieren. Während dieser Zeit sollte das Kapital verzinst werden, bevor anschließend Gold ausgeliefert werden sollte.

Für ein solches öffentliches Angebot wäre nach dem Vermögensanlagengesetz jedoch ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt erforderlich gewesen. Ein entsprechender Prospekt lag nach Angaben der Behörde nicht vor.

Verbotenes Einlagengeschäft festgestellt

Noch weitreichender ist die zweite Maßnahme der BaFin vom 19. Juni 2026. Sie betrifft das Vertragsmodell „Sales Premium“.

Nach Einschätzung der Finanzaufsicht nahm die TGI AG hierbei gewerbsmäßig Gelder entgegen, die den Anlegern unbedingt zurückzuzahlen waren. Damit erfüllte das Geschäftsmodell nach Auffassung der Behörde die Voraussetzungen eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

Eine entsprechende Erlaubnis besaß das Unternehmen jedoch nicht.

Den Anlegern wurden dabei Rabatte von bis zu 72 Prozent auf Goldkäufe in Aussicht gestellt. Voraussetzung war eine längere Wartezeit bis zur physischen Auslieferung des Edelmetalls.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar. Das bedeutet, dass die angeordneten Maßnahmen unabhängig von möglichen Rechtsmitteln zunächst umgesetzt werden müssen.

Rückzahlung der Anlegergelder angeordnet

Besonders wichtig für betroffene Investoren: Die BaFin hat nicht nur die Einstellung des Geschäfts angeordnet, sondern zugleich die Abwicklung der betroffenen Vertragsmodelle verfügt.

Damit soll sichergestellt werden, dass die eingezahlten Gelder an die Anleger zurückgezahlt werden.

Rechtsexperten weisen darauf hin, dass Betroffene ihre Vertragsunterlagen sorgfältig prüfen und ihre Ansprüche zeitnah geltend machen sollten. Welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, hängt unter anderem vom jeweiligen Vertragsmodell sowie vom Stand der Abwicklung ab.

Was betroffene Anleger jetzt tun sollten

Anleger der TGI AG sollten zunächst sämtliche Vertragsunterlagen, Zahlungsbelege und Korrespondenz mit dem Unternehmen sichern. Anschließend empfiehlt sich eine Prüfung, ob der eigene Vertrag von den BaFin-Maßnahmen erfasst wird.

Sofern Ansprüche auf Rückzahlung bestehen, sollten diese möglichst zeitnah gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Gegebenenfalls kann auch eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, insbesondere wenn Unsicherheiten über die Vertragsgestaltung oder den weiteren Ablauf bestehen.

BaFin warnt regelmäßig vor unerlaubten Finanzgeschäften

Die aktuellen Maßnahmen gegen die TGI AG sind Teil des konsequenten Vorgehens der BaFin gegen Anbieter, die ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzgeschäfte oder Vermögensanlagen in Deutschland vertreiben.

Verbraucher sollten insbesondere bei Anlageangeboten aufmerksam sein, die außergewöhnlich hohe Preisvorteile, garantierte Renditen oder besonders günstige Einkaufsmöglichkeiten versprechen. Vor einer Investition empfiehlt sich stets ein Blick in die Unternehmensdatenbank der BaFin, um zu prüfen, ob ein Anbieter über die erforderlichen Zulassungen verfügt.

Für betroffene Anleger der TGI AG steht nun vor allem die Rückforderung ihrer investierten Gelder im Mittelpunkt. Die Anordnungen der Finanzaufsicht schaffen hierfür eine wichtige rechtliche Grundlage.

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  1. Schlecht recherchiert im Sales Premuium wurden für einen Kaufpreisaufschlag von 30 % jeden Momnat 4% Zinsen auf den Goldpreis versprochen, bei einer Laufzeit von 36 Monaten also 144% plus diverse Bonuse nach Ablauf der Vertragslaufzeit.

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