Dark Mode Light Mode

Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot kinderähnlicher Sexpuppen

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Das Bundesverfassungsgericht hat das strafrechtliche Verbot sogenannter kinderähnlicher Sexpuppen bestätigt. Die Karlsruher Richter wiesen zwei Verfassungsbeschwerden ab und erklärten die gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß. Damit bleibt es dabei: Herstellung, Vertrieb, Kauf und Besitz solcher Puppen sind in Deutschland strafbar.

Geklagt hatten zwei Männer, die sich durch das Verbot in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzt sahen. Mit ihrer Argumentation konnten sie das höchste deutsche Gericht jedoch nicht überzeugen.

Strafen von bis zu fünf Jahren möglich

Das Strafgesetzbuch stellt den Umgang mit kinderähnlichen Sexpuppen ausdrücklich unter Strafe. Wer solche Puppen herstellt oder mit ihnen handelt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Für den Erwerb oder Besitz sieht das Gesetz eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsentzug vor.

Mit der Entscheidung bleibt diese Rechtslage unverändert bestehen.

Schutz von Kindern im Mittelpunkt

Der Gesetzgeber hatte das Verbot eingeführt, um Kinder besser vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Nach seiner Auffassung können derartige Puppen sexuelle Fantasien mit Kindern fördern oder entsprechende Straftaten begünstigen. Zudem sollen sie verhindern, dass kindliche Körper zu sexuellen Objekten gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun, dass diese Schutzinteressen schwerer wiegen als die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte.

Grundrechte nicht unbegrenzt

Zwar schützt das Grundgesetz grundsätzlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit und auch die sexuelle Selbstbestimmung. Diese Rechte können jedoch eingeschränkt werden, wenn besonders gewichtige Gemeinwohlbelange betroffen sind.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist der Schutz von Kindern ein solches überragendes Rechtsgut. Deshalb sei das strafrechtliche Verbot verhältnismäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar.

Rechtslage bleibt eindeutig

Mit dem Beschluss schafft das Bundesverfassungsgericht endgültige Rechtssicherheit. Kinderähnliche Sexpuppen dürfen in Deutschland weiterhin weder hergestellt noch verkauft, erworben oder besessen werden. Die Entscheidung unterstreicht den hohen Stellenwert des Kinder- und Jugendschutzes im deutschen Strafrecht und bestätigt den gesetzgeberischen Spielraum bei der Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

SMB International GmbH startet Sanierungsverfahren in vorläufiger Eigenverwaltung

Next Post

Insolvenzplan der INDUSTREER SYSTEMS GmbH wird gerichtlich überwacht