Die Victory Empire Holding UG mit Firmensitz in der Marienstraße 3 b in 70178 Stuttgart befindet sich in einem Insolvenzantragsverfahren. Das Amtsgericht Stuttgart hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 IN 1091/26 am 1. Juli 2026 um 12:00 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Unternehmensvermögens angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Anton Rosenauer aus Stuttgart bestellt. Gleichzeitig untersagte das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden vorläufig eingestellt. Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Darüber hinaus gingen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser wurde außerdem ermächtigt, Sonderkonten einzurichten, Forderungen einzuziehen und die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft als Sachverständiger zu prüfen.
Die Victory Empire Holding UG ist als Holdinggesellschaft tätig. Der Unternehmenszweck besteht insbesondere im Erwerb, dem Halten und der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie in der Verwaltung eigenen Vermögens. Holdinggesellschaften übernehmen in der Regel keine umfangreiche operative Geschäftstätigkeit, sondern koordinieren Beteiligungen, bündeln Vermögenswerte und steuern strategische Entscheidungen innerhalb einer Unternehmensstruktur.
Darüber hinaus kann eine Holdinggesellschaft zentrale kaufmännische und organisatorische Dienstleistungen für verbundene Unternehmen übernehmen sowie Investitionen verwalten und neue Beteiligungen entwickeln. Die Victory Empire Holding UG war auf diese Weise auf die Verwaltung und Entwicklung ihres Beteiligungsportfolios ausgerichtet.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt nun die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird insbesondere feststellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, ob die vorhandene Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt und ob Aussichten auf eine Fortführung oder Sanierung des Unternehmens bestehen.