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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

265 AR 39/​24 (247) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 20.10.2025, rechtskräftig seit dem 19.11.2025, ein Beschluss ergangen.

Gegen Exemplum 21 GmbH wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43441,48 angeordnet.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Namen der Exemplum 21 GmbH wurden im Januar 2023 Konten bei der Landesbank Berlin und der Targobank AG eröffnet zu dem Zweck, diese unbekannten Tätern zum Empfang und Weiterleitung von aus gewerbsmäßig begangenen Betrugsstraftaten erlangten Geldern zur Verfügung zu stellen.

Im November bis Dezember 2023 gaben sich unbekannte Täter gegenüber Zeugen, die zuvor ihre Kontaktdaten über die Onlinehandelsplattform spar-kapital.de angegeben hatten, telefonisch wahrheitswidrig als Finanzdienstleister aus und täuschten vor, Kapitalanlagen mit einer absoluten Einlagensicherung zu vermitteln. In der irrigen Annahme, tatsächlich in sichere Kapitalanlagen zu investieren, überwiesen die Zeugen Beträge auf das Konto der Exemplum 21 GmbH mit der IBAN DE45 1005 0000 0191 1959 44, von wo aus das Geld umgehend ins Ausland weitergeleitet wurde. Nach den vorgenommenen Überweisungen brach der Kontakt der Geschädigten zu den unbekannten Anrufern ab.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 255 AR 39/​24 (247) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne Weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/​die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 4951 Abs. 2 S. 1,2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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