Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt Verbraucherinnen und Verbraucher vor den Websites cryptostackoption.com und cryptostackoption.net. Nach Erkenntnissen der Behörde besteht der Verdacht, dass die Betreiber dort ohne die erforderliche Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten.
Nach Angaben der BaFin werden potenzielle Anleger über verschiedene Social-Media-Kanäle, darunter die Profile „hosskryptonews“ und „Finanzstarters11“, auf die vermeintliche Handelsplattform Crypto Stack Option aufmerksam gemacht. Nutzer werden dort dazu aufgefordert, in Finanzinstrumente, insbesondere Kryptowerte, zu investieren.
Verdacht auf missbräuchliche Verwendung eines Unternehmensnamens
Die Finanzaufsicht weist darauf hin, dass nach den bisherigen Erkenntnissen kein Zusammenhang zwischen den genannten Websites und der FinanzStarter GmbH besteht. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass der Name des Unternehmens unbefugt verwendet wird, um bei Anlegerinnen und Anlegern Vertrauen zu schaffen.
Derartige Fälle von Identitätsmissbrauch sind im Bereich unseriöser Online-Investmentplattformen keine Seltenheit. Betrüger greifen häufig auf die Namen tatsächlich existierender Unternehmen zurück, um ihre Angebote glaubwürdiger erscheinen zu lassen und potenzielle Kunden zu Investitionen zu bewegen.
Vorsicht bei Anlageangeboten über soziale Medien
Die BaFin mahnt zur besonderen Vorsicht bei Finanzangeboten, die über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste oder Influencer-Kanäle beworben werden. Anleger sollten die Identität des Anbieters sowie dessen aufsichtsrechtliche Zulassung sorgfältig prüfen, bevor sie persönliche Daten preisgeben oder Geld investieren.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin. Anbieter ohne entsprechende Zulassung unterliegen nicht der regulären Aufsicht und können für Verbraucher erhebliche Risiken bergen.
Ob ein Unternehmen über eine gültige Erlaubnis verfügt, lässt sich über die Unternehmensdatenbank der BaFin überprüfen.
Gesetzliche Grundlage der Warnung
Die Veröffentlichung der Warnung erfolgt auf Grundlage von § 37 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie § 10 Absatz 7 Satz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.
Anlegerinnen und Anleger sollten bei Online-Handelsplattformen, die hohe Renditen versprechen oder über soziale Medien aggressiv beworben werden, besondere Vorsicht walten lassen. Der Verdacht eines Identitätsmissbrauchs stellt dabei ein zusätzliches Warnsignal dar.