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BaFin sieht Hinweise auf fehlenden Verkaufsprospekt bei FIM EinzelhandelsInvest 2 GmbH

Lindsay_Jayne (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die FIM EinzelhandelsInvest 2 GmbH mit Sitz in Bamberg eine Vermögensanlage öffentlich anbietet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.

Konkret handelt es sich um ein Nachrangdarlehen mit der Emissionsbezeichnung „FEHI2/5J1M/PP20/DI“. Die Anlage weist eine Laufzeit von fünf Jahren und einem Monat sowie einen Zinssatz von 7,5 Prozent auf.

Nach den Vorgaben des § 6 Vermögensanlagengesetz dürfen Vermögensanlagen in Deutschland grundsätzlich nicht öffentlich angeboten werden, ohne dass zuvor ein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Ein solcher Prospekt soll Anlegern die notwendigen Informationen über Chancen, Risiken und Struktur der Anlage liefern.

Im Rahmen der Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält und verständlich sowie widerspruchsfrei ist. Eine inhaltliche Prüfung der Angaben oder eine Bewertung der Seriosität des Emittenten erfolgt jedoch nicht. Für die Richtigkeit der Angaben im Prospekt haftet ausschließlich der Anbieter.

Fehlt ein entsprechender Verkaufsprospekt, besteht für Anleger ein erhebliches Informationsdefizit. Dies erschwert eine fundierte Investitionsentscheidung und erhöht das Risiko, die tatsächlichen Risiken der Vermögensanlage nicht vollständig zu erkennen.

Die Hinweise der BaFin sind daher als ernstzunehmendes Warnsignal zu bewerten. Anleger sollten Angebote ohne veröffentlichten und gebilligten Verkaufsprospekt besonders kritisch prüfen und im Zweifel von einer Investition absehen.

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