Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht Anhaltspunkte dafür, dass die TGI AG mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein) in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.
Anlageangebot mit Gold und Verzinsung
Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht werden die Anlagen unter der Oberbezeichnung „Goldkauf mit Rabatt“ vermarktet. Anlegerinnen und Anleger sollen dabei Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug eine Verzinsung sowie später die Herausgabe von Gold erhalten.
Für solche Vermögensanlagen gilt in Deutschland grundsätzlich eine Prospektpflicht. Nach § 6 Vermögensanlagengesetz darf ein öffentliches Angebot erst erfolgen, wenn ein Verkaufsprospekt erstellt und von der BaFin gebilligt wurde. Im vorliegenden Fall wurde für die genannten Anlagen jedoch kein entsprechender Prospekt veröffentlicht.
Rolle der BaFin bei der Prospektbilligung
Bei der Billigung eines Verkaufsprospekts prüft die BaFin, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten sind und ob die Darstellung verständlich und widerspruchsfrei ist. Eine inhaltliche Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit oder der Seriosität des Emittenten erfolgt hingegen nicht.
Ebenso bewertet die Behörde nicht die Qualität oder Sicherheit des angebotenen Produkts. Für die Richtigkeit der Angaben im Prospekt haften ausschließlich die Emittenten selbst. Diese müssen im Dokument ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Billigung durch die BaFin keine Empfehlung oder Qualitätsprüfung darstellt.
Überprüfung über Prospektdatenbank möglich
Ob für ein bestimmtes öffentliches Angebot ein gebilligter Verkaufsprospekt vorliegt, lässt sich in der offiziellen Prospektdatenbank der BaFin überprüfen. Für Anlegerinnen und Anleger ist diese Recherche ein wichtiger Schritt, bevor sie Kapital investieren.
Hinweise an die Aufsicht möglich
Die BaFin nimmt ihre Aufgaben gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr und darf aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten keine Details zu laufenden Verwaltungsverfahren veröffentlichen.
Gleichzeitig bittet die Behörde um Unterstützung: Wer über konkrete Informationen zu den genannten Angeboten verfügt – etwa Vertragsunterlagen, Kontoverbindungen oder Kontaktdaten der Anbieter – kann diese der Hinweisgeberstelle der BaFin melden.
Der Fall zeigt erneut, wie wichtig Transparenz und gesetzliche Informationspflichten im Markt für Vermögensanlagen sind. Anlegerinnen und Anleger sollten insbesondere bei ungewöhnlichen Anlagekonstruktionen sorgfältig prüfen, ob alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind.