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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 582/​22

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 15.02. 2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 08.08. 2022 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Salamic wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.326,81 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte fasste spätestens Mitte August 2019 den Entschluss, in seiner näheren Umgebung nach unverschlossenen Kraftfahrzeugen Ausschau zu halten, um diese nach stehlenswerten Dingen zu durchsuchen. Teilweise hatte er dabei Erfolg, woraufhin er die nachfolgend aufgeführten Gelder und Wertsachen an sich nahm. Bankkarten nahm er an sich oder fotografierte sie, um damit an Geldautomaten Gelder abzuheben. In einem Fall (Tat 24) stieg er auch durch ein offenes Fenster in ein Haus ein, um Wertsachen zu stehlen.

Der Angeklagte handelte dabei jeweils in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Straftaten des Diebstahls und des Computerbetrugs eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:

1.
Am 02.09. 2019 kurz nach Mitternacht entwendete der Angeklagte aus einem in Kornwestheim geparkten Audi A6 des T. Kargi dessen Geldbeutel, in dem sich der Personalausweis, diverse EC- und Kreditkarten und mindestens 120 Euro Bargeld befanden.
3.
In der Nacht vom 22. auf den 23.08. 2019 entwendete der Angeklagte aus dem Kofferraum des in Asperg geparkten Autos des H. Wirth einen Trolley, in dem sich u. a. ein iPad 6 im Wert von 300 Euro befand.
4.
Im Zeitraum vom 23. bis 26.08. 2019 entwendete der Angeklagte aus dem in Remseck a.N. geparkten Auto der A. Gorges deren Geldbörse und ein Handykabel im Gesamtwert von 80 Euro.
5.
Im Zeitraum vom 27. bis 30.09. 2019 entwendete der Angeklagte aus dem in Schwäbisch-Gmünd geparkten Auto des R. Fritz einen Rucksack, in dem sich u. a. ein Diensthandy Alcatel 20.45 im Wert von 50 Euro befand.
6.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen dem 11.11. 2019, 12:00 Uhr und dem 12.11. 2019, 03:00 Uhr entwendete der Angeklagte in Remseck a.N. eine Geldbörse der Y. Föll mit Ausweispapieren, darunter eine EC-Karte, und ca. 20 Euro Bargeld.
7.
Mit der EC-Karte der Y. Föll hob der Angeklagte am 12.11. 2019 um 02:54 Uhr in der Filiale der Volksbank Remseck a.N. einen Betrag von 1.000 Euro vom Geldautomaten ab.
8.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen dem 06.12. 2019 gegen 16:35 Uhr und dem 07.12. 2019 gegen 04:17 Uhr entwendete der Angeklagte aus dem in Ludwigsburg-Poppenweiler geparkten Mercedes C-Klasse des C. Heinlein dessen iPad Pro im Wert von 500 Euro.
9.
In der Nacht vom 02. auf den 03.01. 2020 entwendete der Angeklagte aus dem in Remseck a.N. geparkten Skoda des M. Schaefer ein iPhone 5S im Wert von 50 Euro und eine Kreditkarte.
10.
In der Nacht vom 17. auf den 18.01. 2020 entwendete der Angeklagte aus dem in Remseck a.N. geparkten Geschäftsauto des J. D. Gwizdowski einen Geldbeutel mit Kreditkarten und 40 Euro Bargeld.
11.
In der Nacht vom 27. auf den 28.01. 2020 entwendete der Angeklagte aus dem in Stuttgart-Zuffenhausen geparkten Renault des F. Zäh einen Geldbeutel mit 40 Euro Bargeld, einer VISA-Karte und einer Polygocard.
12.
Am 06.01. 2021 gegen 03:20 Uhr entwendete der Angeklagte aus dem in Stuttgart-Zuffenhausen geparkten Hyundai Tucson der A. de Sanctis-Jerovic einen Geldbeutel mit fünf Girokarten, deren PINs auf einem beigefügten Zettel notiert waren, und die er in den nachfolgend unter 13. bis 22. aufgeführten Fällen nutzte, um Bargeld an Geldautomaten in den genannten Bankfilialen abzuheben:
13. am 06.01. 2021 um 03:57 Uhr in der LBBW in Stuttgart 1.000 Euro;
14. am 06.01. 2021 gegen 04:05 Uhr in der Volksbank Stuttgart 120 Euro, 730 Euro und 410 Euro, insgesamt also 1.260 Euro;
15. am 07.01. 2021 um 18:11 Uhr in der LBBW Stuttgart 1.000 Euro;
16. am 08.01. 2021 um 00:00 Uhr in der Kreissparkasse Ludwigsburg in Bietigheim-Bissingen 1.000 Euro und
17. dort am 09.01. 2021 um 00:00 Uhr nochmals 1.000 Euro
18. am 10.01. 2021 um 00:01 Uhr in der LBBW in Stuttgart 1.000 Euro und
19. dort am 13.01. 2021 um 00:11 Uhr nochmals 1.000 Euro;
20. am 11.01. 2021 um 00:00 Uhr in der VR-Bank Asperg-Markgröningen in Markgröningen 1.000 Euro;
21. am 12.01. 2021 um 20:17 Uhr in der Kreissparkasse Waiblingen in Remstal 1.000 Euro und
22. am 14.01. 2021 um 20:05 Uhr in der Volksbank am Württemberg in Fellbach 400 Euro
23.
In der Nacht vom 19. auf den 20.12. 2020 entwendete der Angeklagte aus dem Reihenhaus der Familie Theilacker in Brenningen am Neckar, in das er mit einem Schlüssel gelangt war, den er in dem vor dem Haus unverschlossen geparkten Volvo des L. Theilacker an sich genommen hatte, u. a. wie Mobiltelefone Samsung Galaxy S10 und Samsung A20s und Bargeld in Höhe von 250 Euro. Insgesamt beträgt der Wert des Diebesguts 1.200 Euro. Das Samsung A20s (Wert 139 Euro) wurde später bei dem Angeklagten sichergestellt.
24.
Am 27.09. 2020 gegen 05:30 Uhr stieg der Angeklagte durch ein offenes Badezimmerfenster in das Reihenhaus des G. Grötzinger in Remseck a.N. ein, während G. Grötzinger im Obergeschoss schlief, und durchsuchte im Wohnzimmer sämtliche Schubladen. Schließlich entwendete er aus einem Geldbeutel 350 Euro Bargeld.
25.
Am 22.05. 2021 gegen 04:20 Uhr entwendete der Angeklagte aus dem Handschuhfach des in Kornwestheim geparkten Jeep Grand Cherokee des R. Özdemir 600 Euro Bargeld.
26.
Anschließend gegen 04:22 Uhr entwendete der Angeklagte in einem Gebäude in Kornwestheim eine Armbanduhr der Marke Seiko des N. Emlik im Wert von ca. 50 Euro. Der Angeklagte öffnete die Eingangstür hierzu mit einem Schlüssel, den er zuvor in dem unverschlossenen Fahrzeug des N. Emlik gefunden hatte. Weitere Gegenstände konnte der Angeklagte nicht mehr an sich bringen, da er von N. Emlik bemerkt und gestört wurde.
28.
Der Angeklagte entwendete zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 10.06. 2021 um 20:00 Uhr und dem 11.06. 2021 um 08:00 Uhr in Oberriexingen aus dem PKW der S. Stern einen Tankgutschein im Wert von 30 Euro.
29.
Der Angeklagte öffnete am 15.03. 2021 gegen 00:25 Uhr in Remseck a.N. den unverschlossenen PKW des G. Gorgoglione, fand jedoch nichts von Wert, weshalb er lediglich ein Lichtbild von der Kreditkarte des D. Gorgoglione fertigte, um die Daten im Anschluss für Einkäufe im Wert von insgesamt 2.344,81 Euro über das Internet bei Apple iTunes zu missbrauchen.
30.
Der Angeklagte entwendete am 25.06. 2021 gegen 21:20 Uhr aus dem in Ludwigsburg geparkten Mercedes V-Klasse des V. Gavric ein iPad 12 Pro in einer schwarzen Schutzhülle, einen Apple Pencil sowie den Geldbeutel des V. Gavric mit verschiedenen Bankkarten, mit denen er anschließend aus einem Zigarettenautomaten in Kornwestheim Zigaretten im Wert von 190 Euro zog. Insgesamt beträgt der Wert der Beute 1.490 Euro.
31.
Der Angeklagte entwendete am 03.09. 2021 gegen 03:43 Uhr in Ludwigsburg aus dem Audi A6 des V. Volkov eine Geldbörse im Wert von 300 Euro. In der Geldbörse befanden sich drei EC-Karten, die der Angeklagte anschließend zum Kauf von Zigaretten im Wert von 72 Euro benutzte.
32.
Der Angeklagte entwendete am 09.09. 2021 gegen 05:06 Uhr in Stuttgart aus dem Mercedes des M. Sontheimer ein Apple iPad Air und einen Apple Pencil im Wert von ca. 900 Euro, welche bereits am 11.09. 2021 bei einem Verkaufsversuch in zerlegtem Zustand sichergestellt werden konnten.
33.
Der Angeklagte entwendete zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 08.09. 2021 um 13:30 Uhr und dem 09.09. 2021 um 08:00 Uhr in Stuttgart aus dem Audi A4 des F. Demmler einen Geldbeutel mit 100 Euro Bargeld und eine Uhr im Wert von 100 Euro. In der Geldbörse befanden sich neben 100 Euro Bargeld Ausweisdokumente und Debitkarten, so dass der Wert der Beute 571 Euro beträgt.
34.
Am 02.09. 2021 gegen 10:47 Uhr entwendete der Angeklagte in Ludwigsburg ein Paket des R. Böker, welches kurz zuvor von einem Zusteller am Haus abgestellt worden war. In dem Paket befand sich ein Mobiltelefon Apple iPhone 11 Pro im Wert von 698 Euro.
35.
Der Angeklagte entwendete zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 29.06. 2021 um 18:00 Uhr und dem 30.06. 2021 um 07:00 Uhr in Ludwigsburg aus dem VW Passat des C. Hössle zwei Mobiltelefone Samsung Galaxy S7 im Gesamtwert von ca. 1.000 Euro.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum obigen Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

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