Tausende Urlauber sitzen derzeit in der Golfregion fest. Hintergrund sind die Folgen des Iran-Kriegs, durch den wichtige Flugverbindungen eingeschränkt oder ganz eingestellt wurden. Kreuzfahrtschiffe können Häfen nicht verlassen und von internationalen Drehkreuzen wie Dubai starten derzeit kaum noch Flüge. Für viele Reisende bedeutet das: Sie können nicht wie geplant nach Deutschland zurückkehren – und damit auch nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz erscheinen. Doch welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten in einem solchen Fall?
Grundsätzlich liegt das sogenannte Wegerisiko beim Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Beschäftigte selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Verzögerungen durch Verkehrsstörungen, Streiks oder schlechtes Wetter gehen in der Regel zulasten der Arbeitnehmer. Wer deshalb zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheint, muss grundsätzlich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
In außergewöhnlichen Situationen kann jedoch eine andere rechtliche Bewertung gelten. Der plötzliche Ausbruch eines Krieges oder eine vergleichbare Krisensituation wird arbeitsrechtlich häufig als höhere Gewalt (Force Majeure) eingestuft. Nach Einschätzung von Arbeitsrechtlern bedeutet das: Arbeitnehmer, die wegen solcher Ereignisse nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren können, sind in der Regel entschuldigt. Eine Abmahnung oder gar eine Kündigung wegen des Fernbleibens vom Arbeitsplatz ist in solchen Fällen normalerweise nicht gerechtfertigt.
Trotzdem bleibt ein wichtiger Grundsatz bestehen: Ohne Arbeit kein Lohn. Können Arbeitnehmer aufgrund der Situation im Ausland nicht arbeiten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Zeit. Die rechtliche Entschuldigung bedeutet also nicht automatisch, dass der Arbeitgeber weiterhin Gehalt zahlen muss.
Betroffene sollten deshalb möglichst frühzeitig Kontakt mit ihrem Arbeitgeber aufnehmen und die Situation erklären. In vielen Fällen lassen sich pragmatische Lösungen finden. So kann etwa vereinbart werden, den Urlaub zu verlängern, vorhandene Überstunden abzubauen oder – sofern die Tätigkeit es erlaubt – vorübergehend im Homeoffice aus dem Ausland zu arbeiten.
Eine weitere Frage betrifft mögliche Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Arbeitsrechtlich spielt es in der Regel keine Rolle, ob eine solche Warnung bereits vor Reiseantritt bestanden hat. Für das Arbeitsverhältnis ist entscheidend, dass die Rückkehr objektiv nicht möglich ist. Allerdings können ignorierte Reisewarnungen in anderen Bereichen Folgen haben. So kann es beispielsweise passieren, dass eine Auslandskrankenversicherung nicht greift oder Reisende bei staatlichen Evakuierungsmaßnahmen einen Teil der Kosten selbst tragen müssen.
Für Arbeitnehmer gilt daher vor allem: Transparenz und Kommunikation mit dem Arbeitgeber sind entscheidend. Wer seine Situation frühzeitig schildert und gemeinsam nach Lösungen sucht, kann in den meisten Fällen vermeiden, dass aus einem unfreiwillig verlängerten Urlaub ein arbeitsrechtliches Problem wird.