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BaFin passt Transparenzvorgaben an: Teilwiderruf von Allgemeinverfügungen zu Nichteigenkapitalinstrumenten

Nikin (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre bisherigen Allgemeinverfügungen zur Nachhandelstransparenz bei Nichteigenkapitalinstrumenten teilweise widerrufen. Betroffen sind sowohl Handelsplätze als auch der Over-the-Counter-Handel (OTC), also der direkte bilaterale Handel außerhalb einer zentralen Börse.

Die Teilwiderrufe treten zum 2. März 2026 in Kraft.

Europarechtliche Neuregelung als Auslöser

Hintergrund der Anpassung sind neue europarechtliche Vorgaben, die ab demselben Datum gelten. Maßgeblich ist die geänderte Delegierte Verordnung (EU) 2017/583.

Künftig ergeben sich die Regelungen zu Aufschüben von Nachhandelstransparenzverpflichtungen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate unmittelbar aus dieser Verordnung. Nationale Vorgaben in Form von Allgemeinverfügungen sind insoweit nicht mehr erforderlich und werden daher teilweise aufgehoben.

Nachhandelstransparenz bedeutet, dass bestimmte Informationen über abgeschlossene Geschäfte – etwa Preis, Volumen und Zeitpunkt – veröffentlicht werden müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Veröffentlichung jedoch zeitlich aufgeschoben werden, um Marktstörungen oder Liquiditätsnachteile zu vermeiden.

Übergangsregelung für Derivate

Für Derivate bleibt es vorerst bei den bisherigen Vorgaben. Aufgrund europarechtlicher Übergangsregelungen gelten die alten Bestimmungen so lange fort, bis die Verordnung auch für Derivate entsprechend angepasst wurde. Hierzu verweist die BaFin auf ein Statement der European Securities and Markets Authority (ESMA).

Damit entsteht vorübergehend ein differenziertes Regelungsregime: Während für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate die neuen EU-Vorgaben unmittelbar greifen, bleiben bei Derivaten die bisherigen nationalen Maßgaben maßgeblich.

Vorherige Anhörung der Marktteilnehmer

Vor dem Teilwiderruf hatte die BaFin jeweils Anhörungen sowohl für Handelsplätze als auch für den OTC-Handel durchgeführt. Die Anpassung erfolgt somit nach Konsultation der betroffenen Marktteilnehmer.

Mit dem Schritt trägt die Aufsicht der fortschreitenden Harmonisierung des europäischen Kapitalmarktrechts Rechnung. Ziel bleibt eine einheitliche, transparente und zugleich funktionsfähige Marktstruktur, in der Informationspflichten klar geregelt und europaweit konsistent angewendet werden.

 

Hier die BaFin-Mitteilung:

Allgemeinverfügungen zur Nachhandelstransparenz bei Nichteigenkapitalinstrumenten teilweise widerrufen

Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre Allgemeinverfügungen zur Nachhandelstransparenz für Handelsplätze und OTC, den direkten Handel zwischen zwei Parteien und ohne zentrale Börse, teilweise widerrufen.

Die Teilwiderrufe für Handelsplätze und den OTC-Handel gelten ab dem 02. März 2026.

Hintergrund sind die vom 2. März 2026 an geltenden europarechtrechtlichen Vorgaben durch die veränderte Delegierte Verordnung (EU) 2017/583. Die Regelungen zu den Aufschüben von Nachhandelstransparenzverpflichtungen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate ergeben sich künftig direkt aus den Vorgaben der Verordnung.

Im Hinblick auf Derivate sollen die alten Vorgaben gemäß der europarechtlichen Übergangsreglungen solange gelten, bis die Verordnung auch für Derivate angepasst wurde (vgl. ESMAStatement).

Die BaFin hatte zuvor jeweils eine Anhörung zum Teilwiderruf bei  Handelsplätzen und beim Over-the-Counter-Handel (OTC-Handel)  durchgeführt.

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