Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 810 IN 1370/25 D-12- hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 19.02.2026 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Düz & Gör GmbH mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1 InsO).
Beteiligte
- Antragsteller:
Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main - Antragsgegnerin:
Düz & Gör GmbH
Frankenthaler Weg 24, 65931 Frankfurt am Main
(AG Frankfurt am Main, HRB 126943)
Geschäftsführer: Dilyan Marinow (derzeit unbekannten Aufenthalts)
Entscheidung des Gerichts
Der Insolvenzantrag wurde abgewiesen, da zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, jedoch keine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Alexander Jacobi vom 09.01.2026.
- Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin waren bereit bzw. in der Lage, einen Massekostenvorschuss zu leisten.
- Die Eintragung der Gesellschaft in das Schuldnerverzeichnis wurde gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO angeordnet.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
- Der Gegenstandswert wurde auf 500,00 EUR festgesetzt.
Rechtliche Bedeutung
Die Abweisung mangels Masse bedeutet:
- Es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet.
- Die Gesellschaft gilt als vermögenslos im insolvenzrechtlichen Sinne.
- Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Folgen haben (u. a. negative Bonitätsauswirkungen).
- In der Praxis führt eine solche Entscheidung häufig zu einer späteren Amtslöschung der Gesellschaft im Handelsregister.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.
Auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde möglich.