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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Verfahren gegen die DEBA Deutsche Employer Branding Akademie GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3617 IN 1073 26

Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DEBA Deutsche Employer Branding Akademie GmbH mit Sitz am Stadtbahnbogen 583 in 10623 Berlin hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 19. Februar 2026 um 16 Uhr 30 umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet .

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregister Nummer HRB 103699 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Reiner Kriegler vertreten . Mit dem gerichtlichen Beschluss soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachteilig verändert.

Zu diesem Zweck untersagte das Gericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt .

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl Heinrich Ulrichs Straße 24 in 10785 Berlin, bestellt . Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Gesellschaft, sondern übernimmt eine überwachende und sichernde Funktion. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die vorhandene Masse die Kosten des Verfahrens decken kann.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem darf er ein Insolvenzsonderkonto auf seinen Namen führen, das den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Kreditinstitute, bei denen die Gesellschaft Konten unterhält, sind verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen .

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Auch Drittschuldner dürfen Zahlungen nicht mehr an die Gesellschaft leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser ist beauftragt, die entsprechenden Zustellungen vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen .

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, sämtliche Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher sowie Geschäftspapiere zu nehmen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszugeben .

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung im Internet. Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen .

Mit diesem Beschluss hat das Insolvenzgericht frühzeitig die rechtlichen Leitplanken gesetzt, um die wirtschaftliche Substanz der DEBA Deutsche Employer Branding Akademie GmbH zu sichern und eine geordnete Prüfung der weiteren Verfahrensschritte zu gewährleisten.

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