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Sicherungsanordnung im Insolvenzeröffnungsverfahren der Gustav Herzig GmbH Haarwaren Produktion

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 2 IN 1114/26

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gustav Herzig GmbH Haarwaren Produktion mit Sitz in der Scheffelstraße 79 in 68723 Schwetzingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 421155 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Carsten Heier, hat das Amtsgericht Mannheim als Insolvenzgericht am 17.02.2026 um 15:00 Uhr eine umfassende Sicherungsanordnung erlassen.

Die Schuldnerin hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung sah sich das Gericht veranlasst, Maßnahmen gemäß den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung anzuordnen. Ziel dieser Anordnung ist es, das vorhandene Vermögen zu sichern, eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern und die geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu gewährleisten.

Zunächst wurde bestimmt, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin unzulässig sind, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden einstweilen eingestellt. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger durch Vollstreckungshandlungen eine bevorzugte Befriedigung erlangen und dadurch die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung gefährdet wird.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Konrad mit Kanzleisitz in der Friedrich König Straße 3 bis 5 in 68167 Mannheim bestellt. Seine Aufgabe besteht nicht in der allgemeinen Vertretung der Schuldnerin, sondern in der Überwachung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie in der Sicherung und Erhaltung des Vermögens. Darüber hinaus hat er zu prüfen, ob die vorhandene Masse ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab dem Zeitpunkt der Anordnung nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Schuldnerin wurde zudem ausdrücklich untersagt, über ihre Bankkonten sowie über bestehende Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Insoweit geht die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Ferner wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Sonderkonten entweder auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und hierüber zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist er befugt, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Absatz 2 der Insolvenzordnung zu begründen. Die kontoführenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.

Den Schuldnern der Schuldnerin, mithin den sogenannten Drittschuldnern, wurde untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie wurden aufgefordert, Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dadurch wird sichergestellt, dass sämtliche Zahlungseingänge kontrolliert erfasst und der künftigen Insolvenzmasse zugeführt werden.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde außerdem das Recht eingeräumt, die Geschäftsräume sowie sämtliche betrieblichen Einrichtungen einschließlich Nebenräumen zu betreten und dort umfassende Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Veröffentlichung der Anordnung erfolgt in einem elektronischen Informations und Kommunikationssystem und bleibt dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle einer Verfahrenseröffnung wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens gelöscht. Sollte es nicht zur Eröffnung kommen, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung, wobei das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich ist. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden und bedarf der Unterzeichnung durch den Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Auch eine elektronische Einreichung ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich, wobei eine Übermittlung per E Mail unzulässig ist.

Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Mannheim einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der die wirtschaftliche Substanz der Gustav Herzig GmbH Haarwaren Produktion bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichern und eine geordnete Prüfung der Vermögenslage gewährleisten soll.

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