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Vorläufige Insolvenzverwaltung für MC Karlsruhe UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 105 IN 126/26

Im Verfahren über den Eigenantrag der MC Karlsruhe UG mit Sitz in der Kaiserstraße 187 in Karlsruhe hat das Amtsgericht Karlsruhe als Insolvenzgericht am 11. Februar 2026 um 15:15 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Vermögenslage des Unternehmens beschlossen. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Kevin Zygmunt Sollorz, hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen wurde zunächst angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt sind, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt, um eine unkontrollierte Vermögensverschiebung zu verhindern und die Grundlage für eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Situation zu schaffen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Silvan Doll aus Karlsruhe bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft zu überwachen, zu sichern und die wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend zu prüfen. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Darüber hinaus wurde der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten und offenen Forderungen zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, der ermächtigt wurde, Forderungen einzuziehen, eingehende Zahlungen entgegenzunehmen sowie erforderlichenfalls Sonderkonten zur Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten.

Kreditinstitute, die Konten der Gesellschaft führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über Kontobewegungen zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Ebenso wurden die Schuldner der Gesellschaft angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse ist dieser berechtigt, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und sämtliche zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Informationen einzuholen.

Zusätzlich wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche wirtschaftlichen Perspektiven für eine mögliche Fortführung des Unternehmens bestehen. Damit erhält das Gericht eine belastbare Grundlage für die Entscheidung über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gegen die gerichtliche Entscheidung können sowohl die Schuldnerin als auch ihre Gläubiger innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe einlegen. Die Einlegung kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Einreichung eingehalten werden.

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