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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der Tiertafel Deutschland e.V. angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 5. Februar 2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Tiertafel Deutschland e.V. die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Verein hat seinen Sitz c/o Herrn Jürgen Degenkolbe in der Jean-Burger-Straße 4a in 39112 Magdeburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nummer VR 6056 P eingetragen.

Auf Antrag und im Rahmen der gesetzlichen Sicherungsmaßnahmen ordnete das Gericht am 5. Februar 2026 um 10.00 Uhr eine sogenannte starke vorläufige Insolvenzverwaltung an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jesko Stark mit Kanzleisitz in der Budapester Straße 35 in 10787 Berlin bestellt.

Mit der Entscheidung ist dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen des Vereins, einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen, ist damit vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Schuldner des Vereins dürfen Leistungen nur noch unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung erbringen.

Zugleich hat das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Verein untersagt, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt. Der Beschluss entfaltet zudem die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf die Unterbrechung anhängiger Verfahren.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Vereins zu betreten und umfassende Nachforschungen anzustellen. Der Verein ist verpflichtet, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Pflichtverletzungen auch Zwangsmaßnahmen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht kommen.

Im Übrigen bleiben die bereits zuvor mit Beschluss vom 19. Januar 2026 getroffenen Anordnungen bestehen. Die Durchführung der Zustellungen im Verfahren wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, während öffentliche Bekanntmachungen weiterhin durch das Insolvenzgericht erfolgen.

Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Potsdam eingelegt werden.

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