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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der HBV Havelländische Baumschulen Vertriebs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 670 IN 200/25 hat das Amtsgericht Potsdam am 5. Februar 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der HBV Havelländische Baumschulen Vertriebs GmbH mit Sitz in Werder (Havel) angeordnet. Der Insolvenzantrag wurde durch das Finanzamt Brandenburg als Gläubigerin gestellt.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellte das Gericht die Berliner Rechtsanwältin Friederike Engelmann-Matz. Seit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Ihre Aufgabe besteht darin, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überwachen, das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen sowie ob eine Fortführung des Geschäftsbetriebs möglich erscheint.

Zugleich wurde festgelegt, dass Drittschuldner Zahlungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten dürfen, sofern diese nicht ausdrücklich eine Zahlung an die Gesellschaft genehmigt. Die Verwalterin ist befugt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten. Darüber hinaus sind Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft bis auf Weiteres untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen; bereits eingeleitete Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.

Gläubigern wurde außerdem untersagt, bewegliche Sicherungsgüter ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Besitz zu nehmen oder zu verwerten sowie abgetretene Forderungen eigenständig einzuziehen. Die Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und sämtliche zur Aufklärung der Vermögenslage erforderlichen Auskünfte einzuholen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Potsdam eingelegt werden.

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