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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der BLF Schweineaufzucht GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 62 IN 65/26 hat das Amtsgericht Rostock am 5. Februar 2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der BLF Schweineaufzucht GmbH weitreichende Sicherungsmaßnahmen beschlossen. Das Unternehmen mit Sitz in der Langen Straße 9 in 18249 Bernitt wird durch seinen Geschäftsführer Roelens vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter HRB 6940 eingetragen.

Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Vermeidung nachteiliger Vermögensverschiebungen untersagte das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung eingestellt.

Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Stephan Zickuhr aus Waren (Müritz) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Von diesem Zeitpunkt an sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit seiner ausdrücklichen Zustimmung wirksam. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten sowie über bestehende Außenstände ist vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Er ist befugt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür auch Sonderkonten einzurichten.

Den Kreditinstituten der Schuldnerin wurde auferlegt, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über bestehende Konten und Geschäftsbeziehungen zu erteilen. Gleichzeitig wurde den Schuldnern der Gesellschaft untersagt, Zahlungen weiterhin an die BLF Schweineaufzucht GmbH zu leisten. Leistungen dürfen nur noch mit schuldbefreiender Wirkung an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist darüber hinaus berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und alle zur Klärung der wirtschaftlichen Lage erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Zugleich wurde er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Die gerichtliche Anordnung wird elektronisch veröffentlicht und bleibt für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Sollte es nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, erfolgt eine Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Rostock eingelegt werden.

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