Aktenzeichen 3613 IN 10977/25
Im Insolvenzantragsverfahren mit dem Aktenzeichen 3613 IN 10977/25 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Charlottenburg über den Antrag der mkk – meine krankenkasse entschieden. Die antragstellende Gläubigerin mit Sitz in der Lindenstraße 67 in 10969 Berlin wird durch ihren Vorstand vertreten.
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Budak-Koc Gastronomiebetriebe GmbH & Co. KG. Die Schuldnerin hat ihren Sitz in der Oranienburger Straße 89 in 13437 Berlin und wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin Budak-Koc Beteiligungs GmbH vertreten. Diese wiederum wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Hasan Budak vertreten. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRA 57404 eingetragen.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2026 um 10:35 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Ziel dieser Anordnungen ist es, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vorhandenen Vermögenswerte zu schützen und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen.
Zunächst untersagte das Gericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestanordnungen oder einstweiligen Verfügungen, soweit hiervon nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, um eine Beeinträchtigung der künftigen Insolvenzmasse zu verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Roland Gronau mit Kanzleisitz in der Uhlandstraße 165/166 in 10719 Berlin bestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Das Gericht stellte zugleich klar, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin tätig ist, sondern die Aufgabe hat, durch Überwachung das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde ein weiter Handlungsspielraum eingeräumt. Er ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem wurde ihm gestattet, ein Insolvenzsonderkonto auf seinen Namen entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu führen. Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin wurden verpflichtet, ihm umfassend Auskunft zu erteilen.
Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Schuldnerin ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die Budak-Koc Gastronomiebetriebe GmbH & Co. KG zu leisten. Sie wurden aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung und nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Zur Umsetzung dieser Maßnahme wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber einen Nachweis zu führen.
Zur vollständigen Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich aller Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, diese auf Verlangen herauszugeben und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung der Vermögenslage erforderlich sind.
Der Beschluss enthält ferner Hinweise zur Dauer der elektronischen Veröffentlichung der Sicherungsmaßnahmen sowie eine ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 der Insolvenzordnung.
Mit diesen Anordnungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg einen umfassenden rechtlichen Rahmen geschaffen, um das Vermögen der Budak-Koc Gastronomiebetriebe GmbH & Co. KG zu sichern und eine fundierte Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.