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Schuhkartons gelten als Verpackungsmüll – Deichmann unterliegt endgültig im Gebührenstreit

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Im jahrelangen Streit um die Entsorgung von Schuhkartons hat Europas größter Schuheinzelhändler eine endgültige Niederlage erlitten. Deichmann muss Gebühren für die Entsorgung und das Recycling seiner Verpackungen zahlen. Ein Urteil des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist nun rechtskräftig geworden, nachdem das Unternehmen auf weitere Rechtsmittel verzichtet hat.

Kern des Konflikts war die Frage, ob Schuhkartons überhaupt unter die sogenannte Systembeteiligungspflicht fallen. In Deutschland müssen sogenannte Inverkehrbringer von Verpackungen für deren spätere Entsorgung und Wiederverwertung zahlen. Diese Pflicht wird über duale Systeme wie den Der Grüne Punkt organisiert und von der Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht.

Deichmann hatte argumentiert, dass ein Großteil der Kundinnen und Kunden die Schuhkartons gar nicht mit nach Hause nehme, sondern direkt im Geschäft zurücklasse. Die Kartons würden somit nicht im privaten Abfall landen und müssten folglich auch nicht über das öffentliche Müllsystem entsorgt werden. Diese Entsorgung übernehme das Unternehmen selbst – eine Beteiligung an den allgemeinen Müllkosten sei daher nicht gerechtfertigt.

Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Grundlage ihrer Entscheidung war ein Sachverständigengutachten, dem zufolge inzwischen rund 62 Prozent der Schuhkäufer ihre Kartons mitnehmen oder diese bei Online-Bestellungen nach Hause geliefert bekommen. Damit liege der Anteil klar über der entscheidenden Schwelle von 50 Prozent. Wäre weniger als die Hälfte der Kartons im privaten Haushalt gelandet, hätte Deichmann unter Umständen von der Gebührenpflicht ausgenommen werden können.

Während das Unternehmen die Aussagekraft des Gutachtens angezweifelt hatte, stuften die Richter es als stichhaltig und belastbar ein. Mit dem Verzicht auf weitere Rechtsmittel ist das Urteil nun endgültig. Deichmann erklärte, man beobachte die weitere Entwicklung sowie mögliche Änderungen im Verpackungsrecht aufmerksam.

Bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister wird das Urteil als richtungsweisend bewertet. Es schaffe Klarheit für den Handel, dass Schuhkartons grundsätzlich vollständig systembeteiligungspflichtig seien. Das Recycling müsse daher zu 100 Prozent finanziert werden – unabhängig davon, ob ein Teil der Kartons bereits im Geschäft zurückbleibt.

Der Fall gilt als Präzedenzentscheidung mit Signalwirkung für den Einzelhandel. Er macht deutlich, dass Verpackungen rechtlich nicht nach subjektivem Nutzungsverhalten, sondern nach statistischer Realität bewertet werden – und dass sich Unternehmen ihrer Verantwortung im Recyclingkreislauf nicht entziehen können.

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