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Aktenzeichen 2 IN 6/26 – Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Energiehof Nürnberger GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 IN 6/26 hat das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Regensburg über den Antrag der Energiehof Nürnberger GmbH mit Sitz in Daberg 8, 93437 Furth im Wald, vertreten durch ihren Geschäftsführer Thomas Simon Nürnberger, entschieden. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter der Registernummer HRB 5835 eingetragen.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen. Zur Wahrung und Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte sowie zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen hat das Gericht mit Beschluss vom 20. Januar 2026 Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 der Insolvenzordnung angeordnet. In diesem Zusammenhang wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung eingeführt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier mit Kanzleisitz in der Prüfeninger Straße 20 in 93049 Regensburg. Mit seiner Bestellung ist ihm die Aufgabe übertragen worden, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu überwachen und die Vermögenssubstanz bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

Gleichzeitig ordnete das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen der Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Beschränkung erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Einziehung von Außenständen. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine geordnete Verwaltung der finanziellen Mittel sicherzustellen und eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern.

Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Hierfür gilt eine Notfrist von zwei Wochen, die beim Amtsgericht Regensburg, Augustenstraße 3, 93049 Regensburg, einzuhalten ist. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist entweder die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 der Insolvenzordnung im Internet. Die öffentliche Bekanntmachung ersetzt dabei den Zustellungsnachweis gegenüber allen Beteiligten.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerde von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und eindeutig erkennen lassen, gegen welche Entscheidung sie sich richtet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rechtsbehelfe in elektronischer Form einzureichen, wobei die gesetzlichen Anforderungen an Signatur und Übermittlungsweg strikt zu beachten sind.

Mit diesem Beschluss hat das Insolvenzgericht Regensburg die ersten verfahrenssichernden Schritte eingeleitet und damit den rechtlichen Rahmen für die weitere Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Energiehof Nürnberger GmbH geschaffen. Die Entscheidung markiert einen wesentlichen Einschnitt für das Unternehmen und stellt zugleich die Weichen für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens.

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