Aktenzeichen 75 IN 2/26
Im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 75 IN 2/26 hat das Amtsgericht Münster über das Vermögen der Vivo Science GmbH entschieden. Das Unternehmen ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter der Nummer HRB 6115 eingetragen und hat seinen Sitz in der Fabrikstraße 3 in 48599 Gronau. Gesetzlich vertreten wird die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer Herrn Eric Bernard Henriet.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 um 16:04 Uhr ordnete das Insolvenzgericht Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Ziel dieser Entscheidung ist es, das Vermögen der Gesellschaft vor weiteren nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage zu ermöglichen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stephan Michels mit Kanzleisitz in der Piusallee 8 in 48147 Münster bestellt. Ihm obliegt ab diesem Zeitpunkt die Aufgabe, die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin zu überwachen, die Vermögenswerte zu sichern und die Grundlagen für die weitere insolvenzrechtliche Entscheidung des Gerichts zu schaffen.
Gleichzeitig verfügte das Amtsgericht Münster, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung stellt sicher, dass wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen nicht mehr ohne Kontrolle getroffen werden und die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.
Darüber hinaus wurden die Schuldner der Schuldnerin ausdrücklich angewiesen, keine Zahlungen mehr an die Vivo Science GmbH zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner wurden aufgefordert, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung vorzunehmen.
Ferner untersagte das Insolvenzgericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestanordnungen oder einstweiligen Verfügungen, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden mit sofortiger Wirkung einstweilen eingestellt. Auch diese Maßnahme dient dem Zweck, den bestehenden Vermögensstand zu sichern und eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu ermöglichen.
Mit dem Beschluss vom 19. Januar 2026 hat das Amtsgericht Münster die notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen geschaffen und damit einen entscheidenden Schritt im Insolvenzeröffnungsverfahren der Vivo Science GmbH eingeleitet. Die weitere Entwicklung des Verfahrens wird nun maßgeblich von den Feststellungen und Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängen.