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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Haus am Wasserturm Stationäre Pflege Betriebsgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 620 IN 3166/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Haus am Wasserturm Stationäre Pflege Betriebsgesellschaft mbH mit Sitz in der Hohenbudberger Straße 88 in 47229 Duisburg hat das Amtsgericht Duisburg am 02.01.2026 um 12:08 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nummer HRB 6169 eingetragen und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Rolf Klaßen vertreten, wohnhaft Birkenweg 9 in 46499 Hamminkeln.

Mit dem gerichtlichen Beschluss wurde zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Abwehr nachteiliger Vermögensveränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Axel Schwentker mit Kanzleisitz Zum Aquarium 6 in 46047 Oberhausen. Ihm obliegt fortan die Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin sowie die Sicherung des vorhandenen Vermögens im Interesse der Gläubiger.

Zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Maßnahme schränkt die eigenständige wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich ein und stellt sicher, dass Vermögensbewegungen nur unter kontrollierten Bedingungen erfolgen.

Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Schuldnerin ausdrücklich untersagt, Zahlungen an diese zu leisten. Stattdessen ist der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die sogenannten Drittschuldner wurden aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung zu erbringen, um eine ordnungsgemäße Sicherung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.

Flankierend untersagte das Amtsgericht Duisburg Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arrestanordnungen oder einstweiligen Verfügungen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt. Diese Regelung verschafft der Schuldnerin die notwendige Ruhephase, um eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu ermöglichen.

Mit dem Beschluss vom 02.01.2026 hat das Amtsgericht Duisburg einen rechtlich klar umrissenen Sicherungsrahmen geschaffen und die Voraussetzungen für den weiteren Fortgang des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Haus am Wasserturm Stationäre Pflege Betriebsgesellschaft mbH festgelegt.

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