Unter dem Aktenzeichen 3607 IN 11979/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 29.12.2025 eine weitreichende Entscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der alpha-board Gesellschaft für computergestützten Leiterplattenentwurf mbH getroffen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Oderbruchstraße 14 in 10369 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 37971 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Gregor Groß vertreten .
Gegenstand des Verfahrens ist der von der Schuldnerin gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage bis zur Entscheidung über diesen Antrag hat das Insolvenzgericht am 29.12.2025 um 15:49 Uhr auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Ziel dieser Anordnungen ist es, den bestehenden Vermögensbestand zu erhalten und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu ermöglichen.
Kernbestandteil des Beschlusses ist das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wurden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, um eine weitere Schwächung der Vermögenssubstanz zu verhindern und die Gleichbehandlung der Gläubiger zu sichern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Otto mit Kanzleisitz in der Düsseldorfer Straße 38 in 10707 Berlin bestellt. Ihm obliegt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt, um unkontrollierte Vermögensverschiebungen zu verhindern.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde darüber hinaus ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen. Zur Vorbereitung der späteren Insolvenzmasse ist er befugt, ein Insolvenzsonderkonto einzurichten und zu führen. Die Schuldner der Gesellschaft wurden angewiesen, Zahlungen nicht mehr an die Schuldnerin selbst zu leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser wurde zugleich beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen.
Weiterhin ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher sowie Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Ergänzend darf der vorläufige Insolvenzverwalter Auskünfte bei Dritten, insbesondere bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften, einholen sowie Grundbücher einsehen, soweit diese Eintragungen zur Schuldnerin enthalten.
Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Schuldner als auch den Gläubigern offen, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Mit diesen umfangreichen Sicherungsmaßnahmen hat das Amtsgericht Charlottenburg die Grundlage für eine strukturierte Prüfung und den Schutz der Vermögenswerte der alpha-board Gesellschaft für computergestützten Leiterplattenentwurf mbH bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen .