„Wie dumm kann man nur sein?“ – das ist ein hartes Urteil und eine harte Formulierung. Doch im Lichte der aktuellen BaFin-Warnung zur TPK Vermögensverwaltungs KG drängt sich diese Einschätzung leider auf. Denn was wir derzeit erleben, wirkt weniger wie ein Missverständnis und mehr wie eine Wiederholung alter Fehler.
Vor einigen Jahren gab es bereits eine Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit einem sehr ähnlichen Vorwurf. Damals ging es um den öffentlichen Vertrieb extrem hoch bepreister Aktien der AuA 24 AG – verkauft an Privatanleger, zu Preisen, die aus Anlegersicht kaum nachvollziehbar waren. Wir haben Tobias Metz seinerzeit unterstützt, um die Angelegenheit ordnungsgemäß mit der BaFin zu klären – vor allem im Interesse der betroffenen Anleger.
Umso unverständlicher ist, was jetzt passiert.
Denn nach allem, was öffentlich bekannt ist, scheint sich die Geschichte nahezu eins zu eins zu wiederholen. Wieder geht es um ein öffentliches Angebot, wieder fehlt offenbar das erforderliche Verkaufsprospekt, wieder schreitet die BaFin ein. Der entscheidende Unterschied:
Diesmal ist Tobias Metz auf der Warnliste der BaFin gelandet. Das ist kein kleiner formaler Makel, sondern ein massiver Reputationsschaden.
Besonders schwer wiegt dabei, dass Tobias Metz – nach eigener Erinnerung – der BaFin damals ausdrücklich zugesichert haben soll, vor einem weiteren öffentlichen Angebot in jedem Fall ein Prospekt erstellen zu lassen. Genau das ist nun offenbar nicht geschehen. Ob aus Nachlässigkeit oder aus dem Wissen heraus, dass kein seriöser Prospektersteller einen vierstelligen Aktienkurs sachlich und prüffähig begründen würde, bleibt Spekulation. Fest steht: Ein „vierstelliger Kurs“ für diese Aktie wirft zwangsläufig Fragen auf.
Zur Einordnung gehört allerdings auch die Sachlichkeit:
Eine Rückabwicklungsverfügung ist das bislang nicht.
Die aktuelle BaFin-Veröffentlichung stellt zunächst einen hinreichend begründeten Verdacht fest – nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Der einzig sinnvolle Rat kann daher nur lauten:
Jetzt sofort den Kontakt zur BaFin suchen und den Vorgang klären.
Alles andere verschärft die Lage nur weiter.
Was allerdings kaum noch zu reparieren sein dürfte, ist die Glaubwürdigkeit. Wer nach einer früheren Anhörung, nach Zusagen gegenüber der Aufsicht und nach jahrelanger Erfahrung erneut in eine solche Situation gerät, wird es künftig schwer haben, bei der BaFin noch auf Vertrauensvorschuss zu hoffen. Für Anleger ist genau das das eigentliche Warnsignal.
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TPK Vermögensverwaltungs KG: Verdacht auf öffentliches Angebot von Aktien der AuA 24 AG ohne erforderlichen Prospekt
Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die TPK Vermögensverwaltungs KG in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien der AuA 24 AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Angeblich soll Tobias Metz verstorben sein, hab ich heute in einer Mail erfahren, habe dort investiert. Die Frage ist wie ich jetzt mein Geld wieder bekomme, vielleicht hat da noch jemand Erfahrung gemacht.