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Staatsanwaltschaft München I

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw.
die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)

306 Js 222362/​18

Unter dem AZ: 852 Ls 306 Js 222362/​18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26.05.2025 gegen die Einziehungsbetroffene Alexandra Samuela Weißenbacher die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeschuldigte war seit dem 07.08.2015 Inhaberin des Einzelunternehmens Energiesysteme 360 Grad e.K. mit Sitz in München, welches unter der Nummer HRA 104181 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen ist.

Das Unternehmen war im Bereich der Vermarktung von Solarstromanlagen tätig. Es wurden mittels zwischengeschalteter freier Handelsvertreter Kauf- und Finanzierungsverträge abgeschlossen. Dabei wurde auch eine kostenlose Finanzierungsbegleitung und die Beantragung von Fördermitteln bei der KfW-Bank mit angeboten.

An den nachfolgend genannten Zeitpunkten wurden durch die Mitarbeiter der Energiesysteme 360 Grad e.K. nachgenannte Verträge abgeschlossen, wobei die Angeschuldigte und der Mittäter auf Grund eines gemeinsamen Tatplans und ihren jeweiligen Aufgaben innerhalb der Energiesysteme 360 Grad e.K. die Mitarbeiter zu den nachgenannten Vertragsabschlüssen anwiesen. In Wirklichkeit war die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bzw. Zahlungen bereits zahlungsunfähig. Im Vertrauen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Energiesysteme 360 Grad e.K. schlossen die Vertragspartner die Verträge ab und erbrachten ihre vertraglich geschuldete Leistung. Sie erhielten jedoch nicht die geschuldete Gegenleistung.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Verträge mit folgenden Schäden:

Fall Geschädigter Vertragsschluss/​Zahlung Schaden in EUR
1 TBS Fachbereich Elektrotechnik 14.09.2018 – 15.11.2018 97.500,00
2 Jürgen und Elfriede Posset 24.09.2018 34.721,05
3 Klaus Dieter Frey 29.08.2018 19.414,98
4 Klaus-Peter Schlee 17.10.2018 21.101,00
5 Evamaria Molz 05.09.2018 26.037,98
6 Carsten Paul 09.11.2018 25.395,55
7 Oliver Manfred Hagenbuchner 19.10.2018 21.500,00
8 Jürgen Peter Lurz 28.08.2018 4.000.00
9 Johann Fuchshuber 01.10.2018 2.007,88
10 Franz Josef Riegel 11.09.2018 32.283,16
11 Robert Maier 04.09.2018 23.849,94
12 Rene Manfred Amort 01.10.2018 – 15.11.2018 27.251,00
13 Jürgen Günther Jauch 12.09.2018 24.000,00
14 Lutz Donath 17.08.2018 29.400,00
15 Florian Böpple 15.10.2018 13.770,00
16 Benjamin Armin Friedrich 27.08.2018 2.000,00
17 Angela Müller 07.09.2018 11.348,44
18 Birgit Petrick 28.09.2018 22.442,91
19 Thomas Leo Ernst 07.11.2018 17.136,00
20 Andreas Pietsch 14.11.2018 17.777,11
21 Uwe Robert Sommer 25.10.2018 25.120,95
22 Roman Fanha 18.10.2018 30.000,00
23 Stefan Bergmann 22.10.2018 22.464,00
24 Norbert Hugel 17.09.2018 28.650,86
25 IBC Solar AG 28.09.2018 – 23.11.2018 79.248,08
26 Nikolaus Löffler 15.11.2018 14.694,00

Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 673.114,89 EUR.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

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