Staatsanwaltschaft München I
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw.
die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)
311 Js 135795/19
Unter dem AZ: 1116 Ls 311 Js 135795/19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 07.07.2025 gegen den Einziehungsbetroffenen Benjamin Avdic die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigten boten über die estnische Firma CompLions OÜ, deren Inhaber der Beschuldigte Goldberg war, die Anschaffung und den Betrieb von Mining Rigs an, welche bei der Errechnung von Kryptowährungen wie Bitcoins Verwendung finden. In Wirklichkeit wurden Mitte 2018 bereits alle über die Zcloud ABTrade s.r.o. und die Factorix GmbH erworbenen und betriebenen Mining Rigs abgeschaltet, da sich der Betrieb nicht rechnete.
Der Geschädigte Aschrafi wurde von dem Beschuldigten Avdic zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt vor dem 25.09.2018 um 01:17 Uhr über eine nicht näher bekannte Social Media Plattform kontaktiert. Auch er ließ sich täuschungsbedingt auf die angebliche Investition in fünf Mining Rigs ein und übergab zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 27.09.2018 um 17:33 Uhr und dem 28.09.2018 um 00:55 Uhr an einem nicht mehr genau feststellbaren Ort in München bzw. in der Umgebung von München dem Beschuldigten Avdic Bargeld im Wert von 18.000,00 EUR. Der Beschuldigte Avdic täuschte wahrheitswidrig vor, er würde den Betrag in Bitcoins umwandeln und vereinbarungsgemäß investieren.
Hierdurch erlitt der Geschädigte Aschrafi einen Schaden in Höhe von 18.000 Euro.
Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.
Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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