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Vorläufige Insolvenzverwaltung für E.A. Property Investments GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 14 IN 2022/25 – Amtsgericht Stuttgart

Die E.A. Property Investments GmbH mit Sitz in der Weberstraße 9 in 71063 Sindelfingen steht unter der gerichtlichen Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 15. Dezember 2025 um 12:00 Uhr Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.

Das Unternehmen, vertreten durch Geschäftsführerin Yvonne Akpinar und anwaltlich betreut durch die Kanzlei Sattler & Özen, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 756772 eingetragen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Axel Kulas aus Stuttgart bestellt. Ihm wurde die Aufsicht über das schuldnerische Vermögen übertragen. Künftig sind Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen, insbesondere Bankkonten und Außenstände, nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Darüber hinaus ist Dr. Kulas berechtigt, Sonderkonten einzurichten, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Den Gläubigern und Drittschuldnern wurde jegliche Zahlung an die Gesellschaft untersagt; diese haben ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen sind – mit Ausnahme solcher in unbewegliches Vermögen – einstweilen untersagt und bereits begonnene Verfahren werden vorläufig eingestellt.

Dr. Kulas ist beauftragt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen sowie alle zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er prüft insbesondere, ob das Vermögen der E.A. Property Investments GmbH ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Die Bekanntmachung wurde gemäß § 9 InsO im Internet veröffentlicht. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich, die innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Stuttgart eingereicht werden muss.

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