Aktenzeichen IN 786/24
Das Amtsgericht Augsburg hat am 1. Dezember 2025 einen entscheidenden Beschluss im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der 8malWohnen GmbH & Co. KG gefasst. Die Gesellschaft, mit Sitz in der Stuttgarter Straße in Augsburg und im Handelsregister unter HRA 19638 geführt, wurde durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin OBV Optimum Bauträger + Verwaltungs GmbH vertreten, deren Geschäftsführer Ucar Nazim die Geschäfte leitet.
Mit dem aktuellen Beschluss hat das Insolvenzgericht den von der Schuldnerin selbst gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Diese Entscheidung bedeutet, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken. Damit sieht das Gericht keine Möglichkeit, ein strukturiertes Verfahren durchzuführen, was für Gläubiger in der Regel geringe Aussichten auf eine Befriedigung ihrer Forderungen bedeutet.
Die Abweisung des Insolvenzantrags stellt einen markanten Endpunkt im Verfahren dar und verdeutlicht die weitreichenden wirtschaftlichen Probleme des Unternehmens. Im Immobiliensegment, in dem die Schuldnerin tätig war, können Marktverwerfungen, Kostensteigerungen oder Projektverzögerungen zu schwerwiegenden Liquiditätsengpässen führen. Der Beschluss zeigt, dass solche Faktoren das Unternehmen offenbar in eine Lage gebracht haben, in der selbst ein Insolvenzverfahren finanziell nicht tragbar wäre.
Wie üblich weist das Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen die Entscheidung innerhalb einer zweiwöchigen Frist sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Diese muss schriftlich oder zu Protokoll eines Amtsgerichts erfolgen und wird erst wirksam, wenn sie rechtzeitig beim Amtsgericht Augsburg eingeht. Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Mit der Abweisung mangels Masse endet das Insolvenzantragsverfahren in seinem Kern. Welche rechtlichen Schritte Gläubiger nun noch verfolgen können oder wie die Löschung des Unternehmens weiter voranschreitet, hängt von den finanziellen Reststrukturen und möglichen Folgeentscheidungen ab.
Amtsgericht Augsburg, 01.12.2025