Zum Jahreswechsel müssen sich getrennt lebende Eltern in Deutschland auf steigende finanzielle Verpflichtungen einstellen. Die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, herausgegeben vom Oberlandesgericht Düsseldorf, sieht erneut höhere Unterhaltssätze für minderjährige und volljährige Kinder vor. Die Tabelle dient bundesweit als zentrale Orientierungshilfe für Familiengerichte und legt fest, wie viel Unterhalt je nach Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils geschuldet wird.
Im Mittelpunkt der Anpassung steht der Mindestunterhalt für Minderjährige. Kinder bis zur Vollendung ihres sechsten Lebensjahres erhalten ab 2026 monatlich 486 Euro und damit geringfügig mehr als bisher. Für die Altersgruppe der Sieben- bis Zwölfjährigen steigt der Betrag auf 558 Euro, Jugendliche bis zur Volljährigkeit können künftig 653 Euro monatlich erwarten. Diese Beträge bilden jeweils die Grundlage der ersten Einkommensgruppe bis 2100 Euro netto und markieren den bundesweit einheitlichen Mindestbedarf.
Mit der Erhöhung verändern sich automatisch auch die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen. In den zweiten bis fünften Gruppen werden die Sätze wie gewohnt um fünf Prozent des Mindestunterhalts angehoben, während die sechste bis zehnte Gruppe einen Aufschlag von acht Prozent erhält. Die Anpassungen fallen damit ähnlich aus wie in den Vorjahren, folgen aber dem generellen Trend steigender Lebenshaltungskosten.
Auch volljährige Kinder profitieren von der Reform. Ihr Bedarf orientiert sich weiterhin an 125 Prozent der Sätze der zweiten Altersstufe. Studierende, die nicht im Elternhaushalt leben, bleiben hingegen beim bisherigen Satz von 990 Euro monatlich, der eine Warmmiete von 440 Euro einschließt. Damit bleibt dieser Studiensatz trotz steigender Wohnkosten unverändert stabil.
Unangetastet bleiben die Sätze für den sogenannten Eigenbedarf. Unterhaltspflichtigen nicht erwerbstätigen Elternteilen müssen weiterhin mindestens 1200 Euro monatlich zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben, Erwerbstätigen 1450 Euro. In diesen Beträgen sind bis zu 520 Euro Warmmiete einkalkuliert.
Wie bei allen Unterhaltsberechnungen wird das Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Seit 2023 beträgt es einheitlich 259 Euro pro Kind und wird bei Minderjährigen zur Hälfte, bei Volljährigen vollständig berücksichtigt. Für Eltern besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus zu beziehen, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet.
Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz, doch seit mehr als sechs Jahrzehnten bildet sie den anerkannten Standard für die Bemessung von Kindesunterhalt in Deutschland. Sie definiert jedoch lediglich die regelmäßigen Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Zusätzliche oder unvorhersehbare Ausgaben können über diese Sätze hinaus fällig werden und müssen im Einzelfall zwischen Eltern und Gericht geklärt werden.
Mit der Neufassung für 2026 stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf sicher, dass die Unterhaltsregelungen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen angepasst bleiben. Für betroffene Familien bedeutet dies erneut höhere Zahlungsverpflichtungen – aber auch mehr finanzielle Sicherheit für Kinder und Jugendliche.