Gerade bei großen Insolvenzverfahren wie DEGAG, Wirecard oder P&R melden sich tausende geschädigte Anleger mit der Hoffnung, einen Teil ihres Geldes über das Insolvenzverfahren zurückzuerhalten. Doch viele von ihnen erleben eine Enttäuschung: Der Insolvenzverwalter erkennt ihre Forderung nicht an – oder nur zum Teil. Doch warum ist das so?
Die Ablehnung hat verschiedene Ursachen – juristische, wirtschaftliche und strategische.
1. Juristische Gründe: „Investiert“ ist nicht gleich „Geld zurück“
Viele Anleger denken: „Ich habe doch investiert – also bekomme ich mein Geld zurück.“
Doch der Insolvenzverwalter prüft streng, ob es sich rechtlich gesehen überhaupt um eine rückzahlbare Forderung handelt. Häufige Ablehnungsgründe:
- Nachrangdarlehen: Der Vertrag sieht vor, dass andere Gläubiger vorrangig bedient werden – der Anleger steht ganz hinten.
- Atypisch stille Beteiligungen: Hier ist der Totalverlust einkalkuliert – ohne Rückzahlungsverpflichtung.
- Forderung (noch) nicht fällig: Etwa weil Kündigungsfristen oder Laufzeiten nicht abgelaufen sind.
- Formfehler: Die Forderungsanmeldung ist unvollständig oder falsch begründet.
- Anfechtungsgefahr: Bei Verdacht auf sittenwidrige oder betrügerische Kapitalanlagen wird die Forderung vorsorglich nicht anerkannt.
2. Wirtschaftliches Kalkül: Weniger Gläubiger, mehr Masse
Je weniger Gläubiger anerkannt werden, desto mehr Geld bleibt in der Insolvenzmasse. Diese wird auf alle anerkannten Gläubiger verteilt – also:
Weniger Forderungen = mehr für die Übriggebliebenen.
Auch der Insolvenzverwalter profitiert davon, denn seine Vergütung richtet sich nach der Höhe der Masse. Es besteht also ein finanzieller Anreiz, Forderungen möglichst zurückhaltend anzuerkennen.
3. Rolle des Insolvenzverwalters: Nicht Anwalt der Anleger
Ein weitverbreiteter Irrtum: Viele denken, der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Geschädigten. Tatsächlich ist seine Aufgabe:
- Die Insolvenzmasse zu sichern,
- berechtigte Forderungen zu bedienen,
- und unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Gerade bei Kapitalanlagen wird oft argumentiert: Wer investiert, hat das Risiko eines Verlusts akzeptiert – ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht automatisch.
4. Taktische Ablehnung: Erst mal Nein sagen
In der Praxis zeigt sich oft ein klares Muster:
„Ihre Forderung wird mangels ausreichender Begründung nicht anerkannt.“
Diese pauschale Ablehnung zwingt den Anleger, innerhalb einer Frist Klage zu erheben (§ 179 InsO), um seine Forderung doch noch feststellen zu lassen. Viele schrecken davor zurück – aus Unsicherheit oder wegen der Kosten.
Das Ergebnis: Weniger Klagen, weniger anerkannte Forderungen, mehr Masse.
Fazit: Strategie mit System
Gerade in großen Verfahren mit vielen Anlegern zeigt sich oft:
Ablehnen ist einfacher als prüfen.
Wer sich nicht wehrt, geht leer aus. Für viele Kleinanleger, die ohnehin schon alles verloren haben, ist das eine zusätzliche Hürde.
Hinweis für Betroffene:
Wer ein Ablehnungsschreiben erhalten hat, sollte es rechtlich prüfen lassen. Oft bestehen doch Chancen – aber man muss sie aktiv einfordern. Ohne Gegenwehr bleibt die Tür zur Insolvenzmasse meist verschlossen.