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Insolvenzantrag gegen die Schaffenrath Investment GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 650 IN 146/25

Das Amtsgericht Potsdam hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schaffenrath Investment GmbH eine eindeutige Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Rudolf-Breitscheid-Straße in Kleinmachnow, im Handelsregister unter HRB 40748 P geführt und vertreten durch ihren Geschäftsführer Sasa Lukic, ist im Bereich unternehmerischer Investitionstätigkeiten aktiv. Nun jedoch bestätigte das Gericht, dass ein Insolvenzeröffnungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Mit Beschluss vom 25. November 2025 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Eine solche Entscheidung bedeutet, dass das Unternehmen nicht über genügend freie und verwertbare Vermögenswerte verfügt, um die Kosten eines ordentlichen Insolvenzverfahrens zu decken. Damit gilt die Gesellschaft formal als vermögenslos, und es bleibt regelmäßig kein Raum für eine quotale Befriedigung der Gläubiger. Für die betroffenen Forderungsinhaber stellt dies einen massiven Einschnitt dar, da weitere Aussichten auf Zahlungen üblicherweise kaum bestehen.

Das Gericht weist wie in solchen Verfahren üblich auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hin. Innerhalb von zwei Wochen kann gegen diesen Beschluss beim Amtsgericht Potsdam Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt abhängig davon, ob die Entscheidung verkündet, zugestellt oder öffentlich bekannt gemacht wurde. Beschwerden können schriftlich oder zu Protokoll jeder Amtsgerichtsgeschäftsstelle erklärt werden; sie müssen fristgerecht beim zuständigen Gericht eingehen und ordnungsgemäß unterzeichnet sein. Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, sofern sie den strengen technischen Vorgaben genügt.

Mit der Abweisung des Antrags ist das Verfahren in seinem Kern abgeschlossen. Für die Schaffenrath Investment GmbH bedeutet dies das faktische Ende ihrer wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit. Welche rechtlichen Schritte Gläubiger nun noch ergreifen können, hängt maßgeblich von ihren individuellen Ansprüchen und möglichen alternativen Durchsetzungsmöglichkeiten ab.

Amtsgericht Potsdam, 25.11.2025

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