Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor den Aktivitäten der Solvanta Invest, die mit dem angeblichen Erwerb von Aktien der Omni Shell Ltd. wirbt. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet die Gesellschaft unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an – ohne jede Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Zudem liegt für das beworbene Angebot kein Wertpapierprospekt gemäß dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) vor, obwohl dieser bei einem öffentlichen Angebot grundsätzlich vorgeschrieben ist. Damit verstößt Solvanta Invest gegen zentrale aufsichtsrechtliche Vorschriften.
Unklare Strukturen – dubiose Angaben
Solvanta Invest tritt über die Website solvantainvest.com auf. Die Betreiber nennen eine Adresse in Ville-Haute, Luxemburg, doch eine Eintragung im luxemburgischen Handelsregister ist nicht auffindbar.
Auch die Rolle der Omni Shell Ltd. bleibt fragwürdig: Die Gesellschaft erklärt auf ihrer Seite omnishellltd.com, gemäß § 3 Abs. 2 WpPG von der Prospektpflicht befreit zu sein. Dafür liegen der BaFin keinerlei Nachweise oder Informationen vor.
Warnung vor typischen Aktien-Betrugsmaschen
Die BaFin verweist auf wiederkehrende Betrugsfälle, in denen angebliche Aktien – teils real existierender, teils fiktiver Unternehmen – zum Vorkauf angeboten werden. Häufiges Muster:
- Anleger zahlen für vermeintliche Aktien,
- die Wertpapiere werden nie geliefert,
- die Anbieter verschwinden,
- oder die beworbenen Aktien existieren nicht.
Die aktuelle Warnung basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG).
Hinweise der BaFin, des BKA und der Landeskriminalämter
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen bei Online-Investments grundsätzlich wachsam sein und insbesondere:
- keine Zahlungen leisten, bevor nicht alle Angaben geprüft sind,
- die Existenz des Anbieters im Handelsregister und die BaFin-Unternehmensdatenbank recherchieren,
- prüfen, ob ein gültiger Wertpapierprospekt für ein Angebot vorliegt (Datenbank „Hinterlegte Prospekte“),
- bei Zweifeln keine sensiblen Daten weitergeben
- und im Verdachtsfall Anzeige erstatten.
Hintergrund: Prospektpflicht schützt Anleger
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nur mit einem von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden (Ausnahmen sind eng geregelt). Die Billigung prüft:
- Vollständigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben,
- Verständlichkeit,
- Kohärenz.
Wichtig:
Die BaFin prüft einen Prospekt nicht auf inhaltliche Richtigkeit, Seriosität oder Produktqualität – insbesondere daher ist Transparenz entscheidend.
Beim Angebot rund um Aktien der Omni Shell Ltd. liegt kein genehmigter Prospekt vor, weshalb erhebliche Risiken bestehen.