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Berichtigung des Sicherungsbeschlusses im Verfahren der MIRES Milan Real Estate Solutions 2. GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 660 IN 173/25 hat das Insolvenzgericht Potsdam eine Klarstellung vorgenommen, die die vorläufige insolvenzrechtliche Kontrolle über die Gesellschaft betrifft. Die Schuldnerin, vormals Greyhall 2. Immobilien GmbH und nun unter MIRES Milan Real Estate Solutions 2. GmbH firmierend, wird von Geschäftsführer Thomas Kettner vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 36778 P eingetragen. Antragstellerin ist die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Bograkos Rechtsanwälte in Berlin.

Bereits am 18. November 2025 hatte das Gericht einen Beschluss im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens erlassen. Nun stellte sich heraus, dass dieser Beschluss ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen enthielt, das einer Korrektur bedurfte. Am 24. November 2025 wurde daher eine Berichtigung im Tenor vorgenommen, um den tatsächlichen Regelungsinhalt klarzustellen.

Die ergänzende Entscheidung stellt unmissverständlich fest, dass Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Damit wird die zentrale Sicherungsmaßnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 2 InsO deutlich hervorgehoben. Zugleich weist das Gericht darauf hin, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin fungiert, sondern die spezifische Aufgabe hat, deren Vermögenswerte zu überwachen, zu sichern und ihren Bestand zu erhalten.

Mit dieser Berichtigung wurde der ursprüngliche Beschluss präzisiert und in seiner rechtlichen Tragweite eindeutiger gefasst. Das Amtsgericht Potsdam stellte die Ergänzung am 24. November 2025 fest und sorgte damit für die notwendige Klarheit im weiteren Verlauf des Verfahrens.

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