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BaFin greift durch: von Hauff Holding GmbH verliert Stimmrechte wegen Umgehung des Inhaberkontrollverfahrens
Staatsanwaltschaft Köln

BaFin greift durch: von Hauff Holding GmbH verliert Stimmrechte wegen Umgehung des Inhaberkontrollverfahrens

WikimediaImages (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der von Hauff Holding GmbH einschneidende Maßnahmen angeordnet. Dem Unternehmen wurde untersagt, seine Stimmrechte an einem Kreditinstitut auszuüben. Zudem darf es über seine Anteile nur noch mit vorheriger Zustimmung der BaFin verfügen. Anlass dieser Entscheidung war eine Reihe von Transaktionen im Jahr 2024, bei denen die von Hauff Holding GmbH einen Teil ihrer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut verkauft hatte. Die Veräußerung erfolgte in mehreren gestückelten Vorgängen, die vertraglich im Voraus so gestaltet wurden, dass die gesetzlichen Schwellenwerte für eine bedeutende Beteiligung jeweils knapp unterschritten wurden. Die Anteile gingen zunächst an einen Zwischenerwerber, der sie umgehend weiterverkaufte, anschließend neue Tranchen von der von Hauff Holding GmbH erwarb und diese wiederum an ihm nahestehende Personen und Unternehmen weitergab. Durch diese Konstruktion wurde das gesetzlich vorgeschriebene Inhaberkontrollverfahren umgangen.

Darüber hinaus stellte die BaFin fest, dass die von Hauff Holding GmbH im Zuge des Verkaufsprozesses falsche Angaben gemacht und die Aufsichtsbehörde erst nach Beginn der Transaktionen über ihre Absicht zum Anteilsverkauf informiert hatte. Damit lagen mehrere Verstöße gegen die Transparenz- und Mitteilungspflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vor. Nach § 2c Abs. 1 KWG sind Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung – also von mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Kreditinstituts – der BaFin anzuzeigen. Erst nach einer positiven Zuverlässigkeitsprüfung durch die BaFin und die Europäische Zentralbank darf ein solcher Vorgang vollzogen werden. Wird das Verfahren umgangen oder werden falsche Angaben gemacht, kann die BaFin gemäß § 2c Abs. 2 KWG die Ausübung der Stimmrechte untersagen und verfügen, dass eine Anteilsverfügung nur mit ihrer Zustimmung zulässig ist. In solchen Fällen bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der BaFin einen Treuhänder, dem die Ausübung der Stimmrechte übertragen wird.

Die Maßnahmen gegen die von Hauff Holding GmbH sind bestandskräftig und zeigen deutlich, dass die Finanzaufsicht bei Verstößen gegen das Inhaberkontrollverfahren streng vorgeht. Die BaFin wertet das Vorgehen der Gesellschaft als gezielte Umgehung der gesetzlichen Vorschriften, da die gestückelten Verkäufe über einen Zwischenerwerber die Transparenzpflichten unterlaufen sollten. Mit der Untersagung der Stimmrechtsausübung und dem Zustimmungsvorbehalt stellt die Aufsicht sicher, dass keine unzuverlässigen Anteilseigner Einfluss auf ein Kreditinstitut nehmen können. Der Fall dient zugleich als Warnsignal für andere Beteiligte im Finanzsektor: Wer bedeutende Beteiligungen hält oder überträgt, muss vollständige Transparenz gegenüber der BaFin wahren. Gestückelte Verkäufe, verschachtelte Beteiligungsstrukturen und falsche Angaben können schwerwiegende aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – bis hin zum Verlust der Stimmrechte und zur Kontrolle durch einen Treuhänder.

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