Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 4. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der CEHATROL Technology eG eröffnet und Rechtsanwalt Frank Brachwitz aus Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 3616 IN 3447/25). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Genossenschaft wurden untersagt.
Wir vom Verbraucherschutzforum.berlin haben dazu den renommierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Daniel Blazek befragt. Er ist auf Genossenschaftsrecht spezialisiert, regelmäßig für Insolvenzverwalter tätig und vertritt geschädigte CEHATROL-Anleger. Kürzlich konnte er ein richtungsweisendes Urteil gegen die Genossenschaft erstreiten.
Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek
Verbraucherschutzforum.berlin: Herr Blazek, wie ist die aktuelle Lage rund um die CEHATROL Technology eG zu bewerten?
Blazek: Die Insolvenzmeldung hat uns überrascht. Noch vor Kurzem war die Genossenschaft aktiv damit beschäftigt, neue Mitglieder über ein frisches Programm zu gewinnen – mit einer insgesamt positiven Außendarstellung. Auch vor Gericht hat sich CEHATROL bislang kämpferisch gezeigt. Die nächste Verhandlung war für Dezember anberaumt.
Was passiert jetzt im Insolvenzverfahren?
Zunächst wird der vorläufige Insolvenzverwalter prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens tatsächlich vorliegen. Er gibt dann eine Empfehlung an das Insolvenzgericht ab.
Müssen sich Genossenschaftsmitglieder bereits jetzt an den Insolvenzverwalter oder das Gericht wenden?
Nein. Erst wenn das Verfahren offiziell eröffnet ist, müssen mögliche Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dabei wird es insbesondere auf die rechtliche Einordnung der Forderungen ankommen – eine komplexe und bislang ungeklärte Frage in vielen Genossenschaftsfällen.
Wovon hängt die rechtliche Bewertung ab?
Zentrale Frage ist, ob und wann ein wirksamer Beitritt zur Genossenschaft erfolgt ist. Nur dann greifen die Regelungen des Genossenschaftsrechts oder die Grundsätze des fehlerhaften Beitritts. Ist ein solcher Beitritt rechtlich nicht zustande gekommen, haben Anleger stattdessen Rückzahlungsansprüche außerhalb der Mitgliedschaft – rechtlich oft vorteilhafter.
Hängt das mit dem Urteil zusammen, das Sie gegen die Genossenschaft erstritten haben?
Teilweise, ja. In einem unserer Fälle hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin gar nicht wirksam Genossin geworden ist – und daher ihr gesamtes investiertes Kapital zurückfordern kann. Soweit wir wissen, ist das bislang die einzige derartige Entscheidung gegen CEHATROL. Andere Kanzleien verfolgen hier unterschiedliche juristische Ansätze.
Was ist Ihrer Einschätzung nach grundsätzlich von der Genossenschaft zu halten?
Uns liegen Videoaufnahmen vor, auf denen der Aufsichtsratsvorsitzende Anlegern teils abenteuerliche Versprechen gemacht hat – aus unserer Sicht eindeutig mit dem Ziel, Kapital zu akquirieren. Ich halte das Verhalten für klar betrügerisch.
Können Sie das näher erläutern?
Unsere Mandanten haben bereits Strafanzeige erstattet. In Bezug auf das Insolvenzverfahren rechne ich damit, dass dieses als Kriminalinsolvenz eingestuft werden könnte – angesichts der Gesamtlage wäre das keine Überraschung.
Wird es nun eine Welle von Anlegeranwälten geben, die sich den CEHATROL-Fällen widmen?
Sicherlich wird es einige geben. Aber betroffene Anleger sollten sich an spezialisierte Kanzleien wenden, die Erfahrung mit der komplexen Schnittmenge aus Genossenschaftsrecht, Insolvenzrecht und Deliktsrecht haben. Es geht darum, die optimale rechtliche Strategie zu wählen – das ist keine Massenabwicklung.
Sind Sie bereit, weitere Anleger zu vertreten?
Ja, selbstverständlich. Unsere Kanzlei wird alle Geschädigten vertreten, die das wünschen – sowohl im Insolvenzverfahren als auch in der Auseinandersetzung mit Verantwortlichen. Betroffene können sich jederzeit an uns wenden, entweder per E-Mail an info@rae-bemk.de