Im Verfahren unter dem Aktenzeichen 3613 IN 10704/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg am 06. November 2025 um 14:15 Uhr wichtige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse der SimpliOffice Berlin Brandenburg GmbH erlassen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Fabeckstraße 62, 12203 Berlin, ist beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer HRB 34888 P eingetragen. Geschäftsführer der Schuldnerin ist Dirk Griesinger.
Maßnahmen zur Vermögenssicherung
Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, wurde ein Verbot sämtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesprochen – ausgenommen hiervon sind nur unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff aus Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 36, bestellt. Ihm obliegt die Überwachung der Schuldnerin mit dem Ziel, deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Dabei ist er ausdrücklich nicht der allgemeine Vertreter der Gesellschaft.
Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin – etwa über Kontoguthaben oder Forderungen – bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, um rechtswirksam zu sein. Brockdorff ist zudem ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto zu eröffnen und über eingehende Gelder zu verfügen. Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem Verwalter vollumfänglich Auskunft über die Konten zu erteilen.
Anweisung an Drittschuldner
Den Schuldnern der SimpliOffice Berlin Brandenburg GmbH wird ausdrücklich untersagt, Zahlungen weiterhin an das Unternehmen zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten, wie in § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO geregelt. Brockdorff wurde darüber hinaus mit der Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner beauftragt.
Zutrittsrechte und Auskunftspflicht
Der Insolvenzverwalter erhält Zutrittsrechte zu sämtlichen Geschäftsräumen und betrieblichen Einrichtungen, einschließlich etwaiger Nebenräume. Die Schuldnerin hat ihm vollen Einblick in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen herauszugeben. Ebenso ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die frühere der folgenden Handlungen: Verkündung, Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, allerdings muss die Beschwerde schriftlich unterzeichnet sowie der angefochtene Beschluss klar bezeichnet werden.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere wenn sie geltend machen möchten, dass die internationale Zuständigkeit fehlt, gemäß Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden – jedoch nicht per E-Mail. Zulässig ist dies nur auf einem sicheren Übermittlungsweg oder über ein eingerichtetes Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Elektronische Dokumente müssen entweder qualifiziert elektronisch signiert oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf der offiziellen Justizseite unter www.justiz.de.
Diese Maßnahmen dienen dem geordneten Ablauf des Insolvenzverfahrens und dem bestmöglichen Schutz der Interessen aller Beteiligten.