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OMP Verwaltungs GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Amtsgericht Fulda sichert Vermögen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 91 IN 102/25

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 um 14:00 Uhr hat das Amtsgericht Fulda im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OMP Verwaltungs GmbH, Im Grund 4, 36145 Hofbieber, eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister Fulda unter HRB 7635 eingetragene Gesellschaft wird von Oliver Pokrzewinski als Geschäftsführer vertreten und hatte den Insolvenzantrag selbst gestellt. Vertreten wird die Antragstellerin im Verfahren durch die Kanzlei Graf von Westphalen, namentlich durch Rechtsanwalt Ansgar Hain, Berlin.

Ziel der gerichtlichen Maßnahme ist der Schutz des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Sandra Mitter von der Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, bestellt. Sie übernimmt die Überwachung und Sicherung des Unternehmensvermögens sowie die Prüfung, ob die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

Wesentliche Anordnungen im Überblick:

  • Verfügungsbeschränkung: Verfügungen der OMP Verwaltungs GmbH sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Einschränkung des Zahlungsverkehrs: Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankguthaben oder Außenstände verfügen. Die Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Gelder einzuziehen und ein Treuhandkonto (Sonderkonto) zu führen.
  • Zahlungssperre für Drittschuldner: Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Leistungen dürfen nur noch an die vorläufige Verwalterin erfolgen.
  • Zwangsvollstreckungsverbot: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ausgenommen gegen unbewegliches Vermögen, werden untersagt und bereits laufende Verfahren ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Sicherung der Fortführung: Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll das Unternehmen nach Möglichkeit fortführen, sofern das Gericht keiner Stilllegung zustimmt. Damit wird eine drohende Vermögensschmälerung durch sofortige Betriebsaufgabe vermieden.
  • Mitwirkungspflichten: Die Antragstellerin ist verpflichtet, sich unverzüglich mit der Verwalterin in Verbindung zu setzen und ein vollständiges Vermögensverzeichnis, Gläubiger- und Schuldnerlisten sowie Angaben zu Eigentums- und Sicherungsrechten vorzulegen.

Hinweis auf eidesstattliche Versicherung

Das Gericht weist darauf hin, dass im Fall unzureichender oder unvollständiger Angaben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vermögenssituation angeordnet werden kann. Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar (§ 156 StGB).

Hintergrund der Anordnung

Die Sicherungsmaßnahmen wurden auf Antrag der Sachverständigen erlassen, um die Insolvenzmasse zu erhalten und mögliche gläubigerschädliche Entwicklungen zu verhindern. Die Geschäfts- und Wohnräume dürfen durch die vorläufige Insolvenzverwalterin betreten und Unterlagen eingesehen werden. Die Antragstellerin ist zur umfassenden Auskunft verpflichtet.

Rechtsmittel

Gegen den Beschluss kann die OMP Verwaltungs GmbH sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Fulda einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Einlegung muss schriftlich oder elektronisch (mit qualifizierter Signatur) erfolgen; eine einfache E-Mail ist nicht zulässig.

Mit dieser Entscheidung hat das Insolvenzgericht einen Schutzmechanismus aktiviert, um den Bestand und die wirtschaftlichen Strukturen der OMP Verwaltungs GmbH vor einer unkontrollierten Verschlechterung zu bewahren. Der nächste Schritt wird nun die Prüfung durch die vorläufige Insolvenzverwalterin sein, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

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