Staatsanwaltschaft Leipzig
Strafvollstreckungsverfahren gegen Nico Uta – Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
300 Js 67372/21
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 300 Js 67372/21, gegen Nico Uta – geboren am 05.12.1991 – u. a. wegen Computerbetruges in 37 Fällen, ist durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.11.2023 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Der Verurteilte verschaffte sich im Zeitraum vom 17.10.2021 bis 09.02.2022 mittels EC-Karten der Geschädigten unbefugt Bargeld von deren Konten. Dadurch entstanden u. a. den inzwischen verstorbenen Geschädigten Frau Helene Gerda Richter, geb. am 13.10.1928, verstorben am 17.08.2024 und Herrn Rolf Karlheinz Bortfeld, geb. am 20.10.1933, verstorben am 16.11.2023 entsprechende finanzielle Schäden.
Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 21.000,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Hiervon entfällt ein Schaden in Höhe von 4.500,00 EUR auf den Geschädigten Bortfeld und ein Schaden in Höhe von 14.000,00 EUR auf die Geschädigte Richter. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.
Die jeweils Rechtsnachfolger nach den verstorbenen Geschädigten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.
Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Leipzig, den 16.10.2025
gez. Köhler, Rechtspfleger
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