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Staatsanwaltschaft Görlitz

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Görlitz

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO

1 VRs 110 Js 36372/​23

Mit Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21.11.2024, Az. 5 NBs 110 Js 36372/​23, rechtskräftig seit 29.11.2024, wurde gegen Michal Wladyslaw Malecki rechtskräftig eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 14.255,00 EUR angeordnet:

Nach der genannten Entscheidung ist den Tatverletzten aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten entstanden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 16.11.2023 um 19:00 Uhr und dem 25.11.2023 um 11:45 Uhr öffnete der Verurteilte vermutlich mit einer Plastikkarte die Haustür und die Kellereingangstür des Mehrfamilienhauses in der Emmerichstraße 31, 02826 Görlitz, und begab sich in die dortigen Kellerräume. Anschließend verschaffte sich der Verurteilte Zutritt zu insgesamt sieben Kellerabteilen, indem er die Vorhängeschlösser an den Türen aufschnitt. Dabei ging es dem Angeschuldigten darum, stehlenswertes Gut zu entwenden, um dieses dauerhaft für sich zu behalten oder gewinnbringend zu verkaufen.

Im Einzelnen entwendete der Verurteilte folgende Sachen im summierten Gesamtwert von geschätzt mindestens 4.000,00 EUR:

Im Kellerabteil WE3 von Ryszard Klich entwendete der Verurteilte 15 Paar Arbeitshandschuhe und eine komplette Angelausrüstung mit vier Angelruten.

Im Kellerabteil WE4 von Klaudia Baluczynska entwendete der Verurteilte eine Mikrowelle „Polar“ und eine Angelausrüstung aus dem Eigentum des Piotr Lawrynowicz.

Im Kellerabteil WE8 des Dariusz Rudnyk entwendete der Verurteilte ein schwarzes Mountainbike, eine Werkzeugkiste mit diversem Werkzeug, eine Bohrmaschine der Marke Bosch, einen Akkuschrauber der Marke Bosch und einen Wasserboiler.

Im gemeinschaftlichen Fahrradkellerabteil entwendete der Verurteilte ein weißes Damenfahrrad der Marke Arkus von Klaudia Baluczynska.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang 269,61 EUR gesichert werden.

Anspruchsinhaber haben die Möglichkeit, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Görlitz unter Angabe des o.g. Aktenzeichens anzumelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Hierzu ist ein vollstreckbarer Titel vorzulegen, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Es wird daher gebeten, von Rückfragen abzusehen.

 

 

 

gez. Richter
Diplomrechtspflegerin (FH)

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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