Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre FAQ zu den Rundschreiben 7/2016 (VA) und 6/2017 (VA) aktualisiert. Neu aufgenommen wurde jeweils eine Frage zur Verwahrung von Sicherungsvermögenswerten außerhalb der EU- bzw. EWR-Staaten.
▶️ Kernpunkt:
Eine Zwischenverwahrung ist zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Konkret:
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds benötigen keine Genehmigung der BaFin, wenn ihre Depotbank mit Sitz in Deutschland die Verwahrung bei einem Drittverwahrer außerhalb des EWR-Raums vornimmt – vorausgesetzt, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben werden eingehalten.
🔍 Rechtsgrundlage
Die Klarstellung bezieht sich auf
📜 § 125 Abs. 4 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Darin ist geregelt, wie Sicherungsvermögen verwahrt werden darf.
✅ Was bedeutet das für die Praxis?
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Versicherer und Pensionsfonds erhalten mehr Flexibilität bei der Auswahl von Verwahrstellen, insbesondere bei internationalen Anlagen.
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Solange die Depotbank ihren Sitz in Deutschland hat und die Verwahrung regulatorisch abgesichert ist, kann auf einen Drittverwahrer außerhalb des EWR zurückgegriffen werden.
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Es ist keine vorherige Einzelgenehmigung der BaFin erforderlich, was den Verwaltungsaufwand reduziert.
🔗 Tipp: Die aktualisierten FAQ finden sich auf der Website der BaFin unter den jeweiligen Rundschreiben: