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Amtsgericht Wolfsburg

qimono / Pixabay

Amtsgericht Wolfsburg
– Abteilung für Strafsachen –

6 Ls 554 Js 7196/​23 (1573/​23) VRJs VA I, 08.09.2025

Im Vollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Wolfsburg (Geschäftsnummer: 6 Ls 554 Js 7196/​23 (1573/​23) VRJs VA I ) gegen d. Verurteilten Arlind Hasani, Arthur Sabti und Michelle Campisi wegen Betruges (gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 StGB Geldwäsche in 166 Fällen) ereigneten sich in der Zeit von Oktober 2021 bis zum 04.05.2023 folgende Taten (Tatorte: Postfiliale am Detmeroder Markt 5, 38440 Wolfsburg, Commerzbank Wolfsburg, Volksbank Wohltberg, Volksbank Ehmen (EDEKA), Volksbank Detmerode, Volksbank Mühlengraben, Sparkasse in Detmerode, Postfiliale am Brandenburger Platz 13, 38440 Wolfsburg, Postbank in der Porschestraße in Wolfsburg, Postfiliale Brandenburger Platz 13, 38440 Wolfsburg, Postfiliale Hallesche Str. 30c, 38444 Wolfsburg, Postfiliale Hansaplatz 5, 38448 Wolfsburg, Sparkasse Paderborn-Detmold, Postfiliale Im Moorbusche 23, 38162 Cremlingen, Targobank in Wolfsburg, Postfiliale Danziger Str. 14, 38302 Wolfenbüttel, Postfiliale Celler Str. 33, 38114 Braunschweig, Postfiliale Schloßstr. 6a, 38179 Schwülper, Postfiliale Thiedestraße 23 A, 38122 Braunschweig, Postfiliale Nußbergstr. 16, 38102 Braunschweig, Postfiliale Goslarsche Str. 74, 38118 Braunschweig). Die Verurteilten eröffneten eine Vielzahl von Konten unter Verwendung widerrechtlich erlangter Personalien, wobei die Verurteilten aus dem Darknet über die Seite crimemarket.is zusammenarbeiteten. Die Verurteilten führten mit den erlangten Personalien post-Ident Verfahren in Wolfsburg und Umgebung durch, um auf den damit eröffneten Konten Gelder aus rechtswidrigen Vortaten, namentlich Betrugsdaten über das Internet, zu empfangen, dessen Herkunft zu vereiteln, es umzutauschen und sich zum Teil im Eiverständnis mit sog. „Fillern“ zu verschaffen, indem sie Bargeldabhebungen in Wolfsburg um Umgebung tätigten. Dabei sind insgesamt 61 Konten mit den bekannt gewordenen, missbräuchlich verwendeten Personalien bei diversen Banken eröffnet worden, wobei auf 39 der Konten Gelder eingingen, worauf die Verurteilten Zugriff hatten. Die übrigen durch die Verurteilten eröffneten Konten blieben z.B. auf Grund von Kontosperrungen wegen Geldwäscheverdachtsanzeigen, umsatzlos. Insgesamt wurden von den eröffneten Konten Bargeld in Höhe von 186.429,00 EURO in Wolfsburg und Umgebung verfügt. Die genauen Vorgehensweisen ergeben sich aus den Fallakten.

Das Amtsgericht Wolfsburg hat durch Urteil vom 31.07.2024 (Geschäftsnummer: 6 Ls 554 Js 7196/​23 (1573/​23)) die Einziehung des Wertes des Taterlangten war in Höhe eines Betrages in Höhe von 204.921,23 € hinsichtlich des Verurteilten Sabti angeordnet, in Höhe eines Betrages in Höhe von 5.000,00 € hinsichtlich des Verurteilten Hasani angeordnet, in Höhe eines Betrages in Höhe von 54.575,00 € hinsichtlich der Verurteilten Campisi angeordnet, wobei die Verurteilten Hasani und Campisi jeweils gesamtschuldnerisch mit dem Verurteilten Sabti haften. Das Urteil ist seit dem 31.07.2024 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist (oder dessen Rechtsnachfolger), ausgezahlt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Wolfsburg zu der oben genannten Geschäftsnummer formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k – 459m Strafprozessordnung).

 

 

 

Trojahn, Diplom-Rechtspflegerin (FH)

 

 

Hinweis:

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