Dark Mode Light Mode

Staatsanwaltschaft Bielefeld

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Bielefeld

701 Js 1581/​22

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt unter dem Aktenzeichen 701 Js 1581/​22 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Salvatore Schwarzer und Mario Francesco Schwarzer, die durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh (5 Ls-701 Js 1581/​22-40/​24) vom 13.05.2025 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 78 verurteilt wurden.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen sind die Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilten zu Unrecht erlangt haben.

Um den Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Gütersloh die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 452.674,82 Euro angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 21.05.2025.

Gemäß § 459i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Der Tat lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Angeschuldigten betrieben bis zum 27.02.2022 gemeinsam die Firma Schwarzer Digital GbR mit Firmensitz an der Königstraße 16 in Gütersloh. Zum 07.01.2022 wurden die Firmenräume wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Bis zum 28.10.2022 agierten sie weiter unter dem Firmennamen Schwarzer Digital GmbH mit der gleichen vorbenannten Anschrift. Ab November 2022 betrieben sie sodann die Firma VG Digital mit Firmensitz zunächst in der Böttchergasse 16 in Gütersloh und sodann Am Fichtenbusch 11, in Rheda-Wiedenbrück. Die Angeschuldigten boten im Tatzeitraum unter der Internet- Anschrift „www.schwarzer-digital.de“ bzw. www.schwarzer-digital-gmbh.de“ und später „www.vg-digital.de“ verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung und Kundenaquise an. Dabei warben sie auch mit Referenzen von Firmen und Auszeichnungen, die nicht existent waren.
Die Angeschuldigten boten gemäß eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans über ihre Firma Werbekampagnen für Personalgewinnung an. Dazu kontaktierten sie mit angeschulten Mitarbeitern mehrere Firmen, wobei dazu zum Teil Aliasnamen benutzt wurden. Das Angebot bestand in der Erstellung einer Landingpage im Internet für die entsprechenden offenen Stellen der jeweiligen Handwerksunternehmen bzw. Steuerberatern und deren Vermarktung auf entsprechenden Plattformen im Internet. Das Versprechen lautete, dass für den Fall, dass die Stelle nicht innerhalb von 30/​90 Tagen besetzt werden kann, der Preis in der Regel in Höhe von 5950 Euro für die Leistung der Firma Schwarzer Digital und später der Firma Schwarzer Digital GmbH bzw. VG Digital an den Kunden erstattet wird. Nach Unterzeichnung des Angebots und Rechnungserstellung überwiesen die geschädigten Unternehmen die vierstellige Dienstleistungspauschale auf das Konto des Angeschuldigten der Solarisbank AG mit der IBAN DE07110101002993646426 bzw. der Sparkasse Gütersloh-Rietberg-Versmold mit der IBAN DE 36478500650088004868 oder der Revolut Bank in Litauen IBAN LT743250018980063815. Zudem wurden die Geschädigten zum Teil auch veranlasst weitere 1.000 Euro Werbungskosten zu überweisen. Nach den Überweisungen ist der Kontakt zu der Schwarzer Digital, und später der Schwarzer Digital GmbH bzw. VG Digital- wie zuvor von den Angeschuldigten geplant – abgebrochen bzw. es wurden Ausreden gefunden, um die Geschädigten hinzuhalten. Qualifizierte Mitarbeiter wurden nicht durch die Dienstleistungen der Angeschuldigten gefunden und das Geld wurde auch entgegen des Werbeversprechens nicht zurückgezahlt. Es ist ein Gesamtschaden in Höhe von 452.674,82 Euro entstanden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:

Nr. Tatzeit: Geschädigte Firma: Schaden:
1) 14.09.2021 heizungsdoc GmbH, Charlottenstr. 15, 12557 Berlin, GF: Torsten Herbst 6.664 Euro
2) 14.10.2021 Ralf Strecker Heizung Sanitär, Am Leuchtenhof 8, 41462 Neuss, GF: Ralf Strecker 5950 Euro
3) 14.10.2021 Reis&Neumann GmbH, Fischweg 24, 54292 Trier, Henning Scherf 5950 Euro
4) 11.10.2021 Christian Reh GmbH, Brettergartenstr. 14, 90427 Nürnberg, GF: Jochen Faatz 5950 Euro
5) 26.10.2021 Buhl Heizung-Sanitär GmbH, Rheinberger Straße 361, 47475 Kamp-Lintfort, GF: Norbert Buhl 5950 Euro
6) 04.11.2021 Schmöe Installations GmbH, Lange Str. 22a, 31675 Bückeburg, GF: Marco Sudmeier 5950 Euro
7) 02.11.2021 Benjamin Vogele Heizung Sanitär Solar, Gaisweiler 23, 86450 Altenmünster, GF: Benjamin Vogele 5950 Euro
8) 03.11.2021- 11.11.2021 Lampe&Jack Haus + Energietechnik GmbH, Schatenweg 4, 33104 Paderborn, GF: Peter Lampe 6950 Euro
9) 05.11.2021 Zoth GmbH&Co. KG, Doktor-Walter-Zoth-Allee 1, 56479 Westernohe, GF: Sophie Opolka-Mittler und Wolfgang Zoth 5950 Euro
10) 17.11.2021 Karl Buchert GmbH, Heckenweg 3a, 97422 Schweinfurt, GF: Maximilian Buchert 3975 Euro
11) 15.11.2021 Heizung und Sanitär Stefan Ewen, Mühlenweg 1, 26169 Friesoythe, GF: Stefan Ewen 5950 Euro
12) 19.11.2021 Sanitär-Heizung-Spenglerei Solar, Werdensteinstr. 1, 87634 Obergünzburg, GF: Rudolf Maurus 5950 Euro
13) 24.11.2021 Petz & Dreger Gebäudetechnik GmbH, Ferdinand-Porsche-Ring 22a, 63110 Rodgau, GF Aro Petz 7735 Euro
14) 25.11.2021 So geht’s Systemlösungen GmbH, Christofstr. 47, GF: Joachim Bechtold 5950 Euro
15) 24.11.2021 Gumbrecht Gebäude- und Energietechnik, Hauptstraße 47, 96178 Pommersfelden, GF: Tobias Gumbrecht 2975 Euro
16) 01.12.2021 Bachmann Heizung- und Sanitär GmbH, Rosenthalhaler Str. 4, 13127 Berlin, GF: Frank Schwarzenburg 7735 Euro
17) 26.10.2021 Gerhard Hartmann e.K., Westicker Str. 43, 59174 Kamen, GF: Jörg Hartmann 5950 Euro
18) 08.12.2021 Meirandres GmbH, Gabelsbergerstr. 2, 83022 Rosenheim, GF: Norman Eckstein 2975 Euro
19) 10.12.2021 BS Haustechnik GmbH, Heideblümchenstr. 61, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock, GF: Frank Steinbeck 5950 Euro
20) 20.01.2022 Michael Mönch GmbH, Bahnhofstr. 1, 53518 Adenau, GF: Michael Mönch 7735 Euro
21) 17.01.2022 Frick Haustechnik GmbH, Fröhrenstr. 11, 78532 Tuttlingen, GF: Harald Frick 2000 Euro
22) 20.01.2022 Haustechnik Bachmaier GmbH, Zugspitzstr. 75, 82467 Gamisch-Partenkichen, GF Christian Bachmaier 5950 Euro
23) 28.02.2022 Heizung & Sanitär Kuhnhäuser Gunzengraben 2, 97980 Mergentheim, GF: Heinz Kuhnhäuser 5950 Euro
24) 17.03.2022 Röger GmbH, Kappenzipfel 11, 89312 Günzburg 5950 Euro
25) 11.03.2022 Scholl + Karg GmbH, An der Lexenmühle 14, 87541 Bad Hindelang, GF: Johannes Scholl 9520 Euro
26) 15.03.2022 Jakobi Dienstleistungen, Obergasse 7, 63225 Langen, GF: Dimitri Jakobi 5950 Euro
27) 29.03.2022 Bernhard Kauer & Sanitär GmbH, Adolf-Kolping-Str. 56, 63303 Dreieich, GF: Bernhard Kauer 5950 Euro
28) 22.03.2022 Sanitär Werner Herning, An der Oelmühle 1, 46282 Dorsten, GF: Carsten Fleischer 5950 Euro
29) 08.04.2022 NoWe Haustechnik GmbH, Platenhofer Weg 72, 13503 Berlin, GF: Andreas Weiß 5950 Euro
30) 04.04.2022 Vorderwülbecke Kälte Klima Wärme GmbH, Hauptstraße 33, 59909 Bestwig, GF: Stefan Vorderwülbecke 5950 Euro
31) 11.04.2022 Gerd Klein Installations- und Heizungsbau GmbH, Gerolsteiner Str. 111, 50937 Köln, GF: Patrick Dienst 5950 Euro
32) 05.04.2022 MOT Messgeräte Armaturen, Weimarer Str. 39, 98693 Illmenau, GF Jörg Drasdo 5950 Euro
33) 01.04.2022 F. & B. Wasmuth GmbH, Mühlenstr. 2, 37127 Niemetal, GF: Frank Wasmuth 2975 Euro
34) 12.05.2022 Firma Kozubek & Schatz Bedachungs- und Installations GmbH, Diezmannstr. 21, 04207 Leipzig, GF Dominik Schatz 5950 Euro
35) 13.06.2022 Firma Lauer GmbH, Weyherser Weg 5, 36124 Eichenzell, GF: Klaus Lauer 5950 Euro
36) 14.06.2022 Weighardt SHK GmbH, Westfalenstr. 27, 41564 Kaarst, GF: Ralf Weighardt 5950 Euro
37) 22.06.2022 Heizung-Sanitär-Elektrik, Pommering, 18, 24161 Atenholz, GF: Michael Hagedorn 5950 Euro
38) 09.08.2022 Müller & Duscher GmbH, Gewerbering 22, 84180 Loiching, GF: Andreas Duscher 7735 Euro
39) 18.08.2022 Willi Gräf GmbH, Am Alten Stellplatz 10, 57072 Siegen, GF: Harry Schneider 5950 Euro
40) 26.08.2022 Hornung+Häusler GmbH, Hauptstraße 41, 89567 Sontheim an der Brenz, GF: Heinz Häußler 5950 Euro
41) 17.08.2022 Michelfelder Kältetechnik GmbH, Im Kesselgraben 16, 74257 Untereisesheim, GF: Tobias Michelfelder 5950 Euro
42) 02.09.2022 Gampp Haustechnik GmbH, Marie-Curie-Str. 7, 79211 Denzlingen, GF: Roland Musial 5950 Euro
43) 15.08.2022 Klein Badkonzept, Walsroder Str. 260, 30855 Langenhagen, GF: Joachim Klein 3000 Euro
44) 12.09.2022 Sachsenheimer GmbH, Am Reichenbach 13a, 79249 Merzhausen, GF: Armin Schachtmann 5950 Euro
45) 14.10.2022 TRC Treurat GmbH, Am Alten Bad 5, 09111 Chemnitz, GF Roland Lindsted 5950 Euro
46) 25.10.2022 Marques an partners GmbH, Eugen-Zeyher-Str. 1, 75382 Althengstett, GF: Marlon Marques 2975 Euro
47) 28.10.2022 Steuerberater Dietmar Waidner, Eugen-Zeyher-Str. 1, 75382 Althengstett, GF: Dietmar Waidner 2975 Euro
48) 23.11.2022 Kanzlei am Rhein, Kölner Str. 6, 50389 Wesseling, Repräsentant: Elke Thomer 4165 Euro
49) 28.11.2022 König Kopp Bailon, Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Repräsentant: Matthias König 5057,50 Euro
50) 02.12.2022 Grieser & Gutacker Partnerschaft mbB, Bahnhof 11, 88299 Leutkirch im Allgäu, Repräsentant: Jürgen Gutacker 5950 Euro
51) 13.12.2022 Fecon Steuerberatungsgesellschaft GmbH, Lange Str. 42, 32139 Spenge, GF: Frank Sudhues 5950 Euro
52) 13.01.2023 Schmitz und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB, Auf der Häckelgass 4, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler 5950 Euro
53) 25.01.2023 Dr. Eichenlaub & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB, Mathildenstr. 7, 66955 Pirmasens, GF: Simon Eichenlaub 5950 Euro
54) 26.01.2023 Steuerberatung Jürgen Knoll, Hans-Liebherr-Str. 18, 88161 Lindenberg im Allgäu, GF: Jürgen Knoll 4165 Euro
55) 26.01.2023 Kaiser+Henk Steuerberater PartG mbB, Friedrich-Schott-Str. 68753 Waghäusel, GF: Thorsten Henk 7140 Euro
56) 25.11.2022 Lammertz Steuer- und Wirtschaftberatung, Neusser Str. 15, 52428 Jülich, GF: Franziska Herbst 5950 Euro
57) 06.02.2023 Molnar & Bischof Steuer-Wirtschafts- & Unternehmensberatung, Ziegelstr. 24, 91126 Rednitzhembach, GF: Frank Molnar 5950 Euro
58) 06.02.2023 Herrmann + May Treuhand GmbH & Co. KG, Moltkestr. 12, 74072 Heilbronn, GF: Thomas May 7140 Euro
59) 25.01.2023 Dr. Storg GmbH, Maxfeldstr. 9, 90409 Nürnberg, GF: Peter Strong 2975 Euro
60) 04.04.2023 SHKB-GmbH, Völkinger Str. 25, 66773 Schwalbach, GF: Ronny Jürgen Kelkel 7735 Euro
61) 06.04.2023 Kanzlei Zapp, Uferstr. 26, 73525 Schwäbisch Gmünd, GF: Joachim Zapp 7140 Euro
62) 19.04.2023 Steuerberater Specht, Karl-Zucker-Str. 1a, 91052 Erlangen, GF: Joachim Specht 7140 Euro
63) 20.04.2023 Walda & Partner StBG, Nürnberger Str. 65a, 91052 Erlangn, GF: Udo Walda 5950 Euro
64) 13.04.2023 Steuerberater Günter Golz, Zicstr. 2a, 76646 Bruchsal, GF: Jonas Golz 5950 Euro
65) 25.04.2023 Advigo Winkler Steuerberater GmbH, Soerser Weg 9, 52070 Aachen, GF: Noah Winkler 5950 Euro
66) 08.05.2023 Mahle & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft, Buxacher Str. 11, 87700 Memmingen, GF: Andreas Mahle 5950 Euro
67) 16.05.2023 KWP GmbH & Co. KG, Lietzenburger Str. 46, 10789 Berlin, Franziska Quiel 5950 Euro
68) 05.06.2023 Steuerkanzlei Tomas Kaiser, Bahnhofstr. 40, 71332 Waiblingen, GF: Tomas Kaiser 5950 Euro
69) 26.05.2023 Eckart Lüker Steuerberatungsgesellschaft mbH, Kättkenstr. 2, 33790 Halle (Westf.), GF: Eckart Lüker 1983,34 Euro
70) 07.06.2023 Steuerberater Wilhelm Wendlberger, Oskar-Arnold-Str. 5, 08056 Zwickau, GF: Maike Sieber 5950 Euro
71) 23.06.2023 FL-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Vogelhainweg 6, GF: Andreas Kenner 5950 Euro
72) 21.06.2023 Kühn GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Lindenplatz 1, 75378 Bad Liebenzell, GF: Matthias Kühn 5950 Euro
73) 08.06.2023 Gatzweiler& Kiefer Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft, Carl-Alexander-Platz 4, 52499 Baesweiler, GF: Marco Kiefer 5950 Euro
74) 01.10.2021 Sanitär und Wärmetechnik Görg in Chemnitz 5950 Euro
75) 11.10.2021 Pickl GmbH in Düsseldorf 5950 Euro
76) 03.11.2021 Landshammer Haustechnik GmbH in Gräfling 5950 Euro
77) 09.11.2021 Norbert Falk GmbH in Malstatt 10.710 Euro
78) 04.11.2021 Schneider Heizung & Sanitär in Gersthofen 5950 Euro

Die Angeschuldigten handelten in der Absicht, sich durch die Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Gewicht zu verschaffen.

Die Umsätze auf dem Konto des Angeschuldigten Salvatore Schwarzer weisen – neben Eingängen der vorbenannten Unternehmen – keine Umsätze auf, die auf einen Geschäftsbetrieb hindeuten. Das Konto wird offensichtlich privat genutzt. Die eingehenden Geldbeträge von Firmen wurden in der Folgezeit regelmäßig in bar abgehoben oder auf ein Konto der Mutter der Angeschuldigten weitergeleitet.

Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die künftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus.

Über die den Geschädigten zustehenden gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, werden die teilweise unbekannten Geschädigten hiermit in Kenntnis gesetzt.

Auf das nachstehende Merkblatt, in welchem die verschiedenen Entschädigungsverfahren und die sich hieraus ergebenden Anforderungen für eine Befriedigung von Verletzten dargestellt sind, wird hingewiesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111 l Absatz4 Strafprozessordnung (StPO).

Merkblatt für die Entschädigung von Verletzten von Straftaten im strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren:

Nach den geltenden strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden Verletzte, soweit der Täter etwas aus der Tat erlangt hat, entschädigen. Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Grundsätzliche Formen der Entschädigung:

Soweit das durch die Tat Erlangte selbst noch vorhanden ist und es durch Beschlagnahme vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben wird, besteht die Möglichkeit der Herausgabe bzw. Rückübertragung an den /​ die Verletzten (zu vgl. § 459h Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)).
Soweit dies nicht mehr möglich ist und stattdessen sonstige – auch legal erworbene – Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes vorläufig gesichert bzw. nach Rechtskraft beigetrieben werden, kann der Verwertungserlös an den /​ die Verletzten ausgekehrt werden (zu vgl. § 459h Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt dabei grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (s. Ziffer II dieses Merkblatts), ist aber ausnahmsweise auch zu einem früheren Verfahrensstadium möglich (s. Ziffer I dieses Merkblatts).

I) Entschädigungsverfahren vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Die Staatsanwaltschaft teilt dem Verletzten gem. § 111l StPO die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes unter Verweis auf die bestehenden Entschädigungsmöglichkeiten mit. Eine Entschädigung vor Rechtskraft kommt allein in den nachbezeichneten Fällen in Betracht:

1) Rückgabe beweglicher Sachen gem. § 111n StPO:

Sind durch die Tat erlangte bewegliche Sachen noch vorhanden und können diese beschlagnahmt werden, ist gemäß § 111n Abs. 2 StPO die Herausgabe an den Verletzten möglich, wenn ein Anspruch des letzten Gewahrsamsinhabers oder eines Dritten nicht entgegensteht. Die Herausgabe erfolgt in diesem Verfahrensstadium jedoch nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind. Dies ist der Fall, wenn der Verletzte seine Berechtigung nachweisen kann. In Zweifelsfällen kommt eine Herausgabe vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht.

2) Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Folge der Befriedigung der Gläubiger durch den Insolvenzverwalter im Falle antragsgemäßer Eröffnung:

Soweit eine Sicherung des durch die Tat Erlangten selbst nicht möglich ist und stattdessen Vermögenswerte des Betroffenen in Vollziehung eines Vermögensarrestes gesichert werden, ist eine Auskehr des Erlöses vor Rechtskraft der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Ansprüche angemeldet haben (s. unten zu Ziffer III).

Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft gem. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht, soweit sie die Voraussetzungen der Eröffnung für gegeben erachtet.

a)
Eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren – entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft oder eines anderen Gläubigers -, wird der entsprechende Beschluss bekannt gemacht und den Gläubigern besonders zugestellt (§ 30 InsO). In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. Die Befriedigung der Gläubigeransprüche erfolgt dann grundsätzlich allein durch den Insolvenzverwalter.

b)
Die Staatsanwaltschaft ist mit der Entschädigung nur noch befasst, wenn

aa)
gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und die Staatsanwaltschaft gemäß § 111i Abs. 3 StPO hieran ein Pfandrecht erwirbt oder

(bb)
zwar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss nicht verbleibt, es allerdings gemäß § 459m Abs. 2 StPO im Rahmen der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, einen Gegenstand zu pfänden.

Der Verletzte kann in beiden Fällen Leistungen aus der auszukehrenden Vermögensmasse nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft.

Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m Abs. 1 Satz 1 StPO, also im Falle eines Überschusses nach Durchführung des Insolvenzverfahrens, gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für den Fall des § 459m Abs. 2 StPO, also bei nachträglichen Pfändungen zur Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung, ist eine derartige Frist gesetzlich nicht vorgesehen.

II) Entschädigungsverfahren nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung:

Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten gem. § 459i StPO von der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine gesonderte Nachricht hierüber.

Der Verletzte kann sodann gemäß § 459j/​k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/​k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.
Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

1) Rückgabe /​ Herausgabe eingezogener Gegenstände (§ 459h Abs. 1 StPO i. V. m. § 459j StPO):
Nach Eingang der Anmeldung ergeht eine Entscheidung über die Herausgabe bzw. die Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände, soweit diese selbst vorläufig gesichert bzw. beigetrieben werden konnten.

2) Entscheidungsvarianten bei der Wertersatzeinziehung (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO, § 459k StPO bzw. § 459m Abs. 1 S. 4 StPO):
Soweit das ursprünglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserlöses in Betracht kommt (s. oben), prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschließend, ob der Verwertungserlös ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. § 459i StPO tatsächlich berechtigte Ansprüche angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft – wie bereits dargestellt – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die hieraus resultierenden, unter Ziffer I) 2) dargestellten Folgen wird verwiesen.

b)
Sofern der Verwertungserlös ausreicht, wird dieser nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den /​ die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Ansprüche angemeldet hat.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Das Verfahren entspricht demjenigen des § 459m Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entschädigung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung (s. oben) unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vorneherein abzusehen.

In den zuvor unter Ziffer II) 2) b) und c) geschilderten Fällen besteht nach Auskehr des Verwertungserlöses ebenfalls die Möglichkeit, dass es bei der weiteren Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gelingt, ein Gegenstand zu pfänden. Die Entschädigung richtet sich dann nach dem bereits vorstehend beschriebenen Verfahren gemäß § 459m Abs. 2 StPO (s. oben Ziffer I) 2) b) bb)).

III. Anspruchsanmeldung und allgemeine Hinweise:

Bitte teilen Sie alsbald mit, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Entschädigung geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung.

Ich weise Sie überdies vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem können Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an Sie insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch, dass mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.
Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die Ausführungen in dem Merkblatt auch für diesen.

 

 

 

Drewes
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Staatsanwaltschaft Koblenz

Next Post

Staatsanwaltschaft München I