Staatsanwaltschaft Gera
950 VRs 851 Js 11484/22
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
| verurteilte Person | Rita Mathäus |
| Entscheidung | Urteil/ Beschluss des Amtsgerichts Sonneberg vom 27.07.2023, Az: 1 Ds 851 Js 11484/22, rechtskräftig seit 09.08.2023 |
| Einziehungsanordnung | Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 10.008,00 EUR |
Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden: 8.700,00 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber/in aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einziehungsbetroffene wurde durch unbekannte Täterschaft täuschungswidrig dazu gebracht, mehrere Konten, darunter ein bei der TARGO Bank geführtes Konto zu eröffnen, deren Zugangsdaten sie ebenfalls täuschungsbedingt der unbekannten Täterschaft zur Verfügung stellte. Die Täterschaft nutzte das vorgenannte Konto ohne Wissen und Zutun der Einziehungsbetroffenen als Ziel- und Durchlaufkonto für die Weiterleitung inkriminiert erworbener Gelder, die die unbekannte Täterschaft von weiteren unbekannten Geschädigten durch betrügerische Handlungen erhalten hatte. So wurden vom Konto der finnischen Geschädigten Aino Nikula-Sailes zwei betrügerisch veranlasste Gutschriften in Höhe von 6.250 EUR auf das Konto der Einziehnungsbetroffenen transferiert und von dort von den unbekannten Tätern weitergeleitet.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten Vermögenswerte von 8.700 EUR bei der TARGO Bank für alle unbekannten Geschädigten gesichert werden gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. Für weitere Hinweise wird auf nachstehenden Link verwiesen:
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https://staatsanwaltschaften.thueringen.de/media/tmmjv_staatsanwaltschaft/Themen/Geschaedigte/geschaedigtenmitteilung_einziehung-von-tatertraegen.pdf
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