Aktenzeichen: 3615 IN 6307/25 – Amtsgericht Charlottenburg
Am 23. September 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg einen bedeutenden Schritt im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der EinsA Sprachinstitut Berlin Privatsprachschule GmbH eingeleitet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Kommandantenstraße 80, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Jennifer Keding und Lilian Ong, befindet sich nunmehr unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.
Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 168113 registriert und betreibt als private Bildungseinrichtung Sprachschulangebote in der Hauptstadt.
Um eine Verschlechterung der finanziellen Lage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, hat das Gericht mit Beschluss vom 23.09.2025, 14:40 Uhr, mehrere Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin, bestellt. Ihm obliegt fortan die Sicherung und Erhaltung des schuldnerischen Vermögens. Insbesondere dürfen Verfügungen der Schuldnerin – darunter auch die Einziehung von Außenständen – nur noch mit seiner Zustimmung erfolgen. Auch die Verwaltung der Bankkonten sowie das Entgegennehmen von Zahlungen und die Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos wurden auf den Verwalter übertragen.
Darüber hinaus wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits laufende Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.
Den Drittschuldnern, also den Schuldnern der EinsA Sprachinstitut GmbH, ist es ab sofort untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.
Zur effektiven Durchführung seiner Aufgaben wurde Herr Voigt-Salus zudem ermächtigt, Einsicht in Geschäftsräume, Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie Informationen bei Banken, Behörden und sonstigen relevanten Stellen einzuholen.
Mit diesem Beschluss wird das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Substanz der Gesellschaft zu bewahren und die Interessen der Gläubiger abzusichern. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte über das zentrale Informationssystem für Insolvenzverfahren. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt eine Löschung der Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Amtsgericht Charlottenburg, 23.09.2025